Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

172

Hinsichtlich  des  Maßes  der  Anforderungen  bei  der  Prüfung  ist  der  Umfang  bestimmend,
  in  welchem  die  einzelnen  Prüfungsgegenstände  an  der  Baugewerkeschule  gemäß  dem
Studienplan  in  den  Klassen  I  bis  III  behandelt  werden.

8.  4.

Die  Prüfung  ist  in  sämmtlichen  Fächern  schriftlich  beziehungsweise  zeichnerisch  und,
soweit  nöthig,  mündlich.

Einer  mündlichen  Prüfung  hat  sich  ein  Kandidat  nur  in  denjenigen  Fächern  zu
unterziehen,  in  welchen  seine  schriftlichen  oder  zeichnerischen  Arbeiten  Zweifel  über  seine
Beurtheilung  gelassen  haben,  zu  deren  Hebung  die  mündliche  Prüfung  geeignet  ist.

Diese  mündliche  Prüfung  wird  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
unter  dem  Vorsitz  des  Prüfungsvorstands  und  im  Beisein  des  Ministerialkommissärs
vorgenommen  und  soll  für  den  einzelnen  Kandidaten  in  keinem  Prüfungsfach  über  15
Minuten  in  Anspruch  nehmen.

S.  ö.

Bei  jeder  Aufgabe  für  die  schriftliche  Prüfung  wird  von  dem  betreffenden  Berichterstatter
  und  Mitberichterstatter  unter  Zustimmung  der  Prüfungskommission  festgesetzt,
ob  und  welche  Hilfsmittel  bei  der  Lösung  benützt  werden  dürfen.

Ein  Kandidat,  welcher  die  diesfalls  getroffene  Bestimmung  verletzt,  wird,  sofern  dies
im  Laufe  der  Prüfung  zur  Entdeckung  gelangt,  durch  Entscheidung  der  Prüfungskommission
  von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn  seine  Verfehlung  erst  später  zur  Anzeige
kommt,  so  wird  ihm  kein  Prüfungszeugniß  ausgestellt,  oder  das  bereits  ausgestellte
Zeugniß  wieder  abgenommen.

Gleiche  Ahndung  trifft  diejenigen  Kandidaten,  welche  während  der  Prüfung  andern
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Fragen  und  sonstigen  Aufgaben  behilflich
sind  oder  von  andern  solche  Hilfe  annehmen.

S.  6.

Die  bei  der  Prüfung  als  befähigt  erklärten  Kandidaten  erhalten  ein  von  dem  Vorstand
  der  Prüfungskommission,  sowie  dem  Ministerialkommissär  unterschriebenes  und  mit
dem  Siegel  der  Baugewerkeschule  versehenes  Zeugniß,  welches  die  Klasse  der  von  dem
einzelnen  bewiesenen  Befähigung  angibt.