II. Abth. $. 82. @effentlihe Sittlichkeit. 247
jtellungen aus dem Gebiete der Kunftreiterei, Gymnaftik ıc.,
die Aufitellung von Menagerieen, Wachsfigurencabineten, von
Sammlungen von Kunft= oder Naturmerkwürdigfeiten, Er
tamen, Saroufjelen oder ähnlichen Vorrichtungen gegen Bezabhung
jest einen Erlaubnißjchein der DiftriftSpolizeibehörde deg
Bezirks, in welchen Borjtellungen gegeben werden wollen, und
die Bewilligung der Ortsbehörde voraus, welch’ Ießtere unter
Umftänden von weiteren in örtlichen oder anderen Berhältniffen
begründeten Bedingungen abhängig gemacht werden fann.
Dutifer, welche für den DiftriftSpolizeibezirf ihres Wohne
ort3 patentifirt find, dürfen auf vorgängige Veltellung aud) in
den unmittelbar angrenzenden Amtsbezirfen Mufit machen.
Zur Erlangung eines Patentes ift ın Der tegel ein Zeugniß
einer E. Schullehrerjeminar-<Xnfpektion über die mufifalische
Befähigung erforderlid” und nur ausnahmsweife follen Zeugnifje
anerkannter der DijtriktSpolizeibehörde befannten Mufiler
hierüber berücfichtigt werden.
(Aut. E. der Meg. vd. Oberfr. vd. 27. %anuar 1869.)
Keiner polizeilichen Bewilligung bedürfen die Produktionen
von Deufilgefelichaften, welchen die Befugutß Hiezu von der
Diftriftspolizeibehörde de3 Wohnfites des Dirigenten durch
Ausjtelung eines Zeugniffes nach) Yormular A der BD. fürmli
ertheilt worden ift, Doc find nur jolde Mufiker zuzulafien,
welche in dem Zeugnifje namentlich) aufgeführt find und fünnen
Die polizeilichen Organe im gegebenen Falle verlangen, Daß
fich diejelben über ihre SXdentität entiprechend legitimiren.
Militärmufifer haben zum Mufiferwerb fein jolcheg Zeug
niß nothwendig, wenn fie aber außerhalb ihres Garnifonsortes
um Geld Mufif mahen, müfjen fie mit Urlaubspäffen oder
Ausweilen ihrer vorgejegten Militärbehörde verjehen jein.
PBallionsvorftellungen dürfen nur mit Genehmigung des
f. StaatSminifteriums des <Xunern abgehalten werden.
Ausländer find vorbehaltlich der Beftimmungen de3 Art.
2 des Gewerbsgefeges vom 30. Yanuar 1868 wie die Snläns
der zu behandeln.
Die Bürgermeilter haben die Legitimationen der Perfonen,
welche derartige Erwerbözweige treiben, ftet3 einer jorg«
fältigen Controle zu unterjtellen, wo foldje nicht vorhanden
oder abgelaufen find, Die erforderliche ortSpolzeiliche Bewilliung
zu verweigern und namentlich aud) darauf zu jehen, daß
bei Produktionen die in den Erlaubnißjcheinen vorgezeichneten
Grenzen genau eingehalten werden.