Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II.  Abth.  $.  82.  @effentlihe  Sittlichkeit.  247

 

jtellungen  aus  dem  Gebiete  der  Kunftreiterei,  Gymnaftik  ıc.,
die  Aufitellung  von  Menagerieen,  Wachsfigurencabineten,  von
Sammlungen  von  Kunft=  oder  Naturmerkwürdigfeiten,  Er
tamen,  Saroufjelen  oder  ähnlichen  Vorrichtungen  gegen  Bezabhung
  jest  einen  Erlaubnißjchein  der  DiftriftSpolizeibehörde  deg
Bezirks,  in  welchen  Borjtellungen  gegeben  werden  wollen,  und
die  Bewilligung  der  Ortsbehörde  voraus,  welch’  Ießtere  unter
Umftänden  von  weiteren  in  örtlichen  oder  anderen  Berhältniffen
  begründeten  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden  fann.

Dutifer,  welche  für  den  DiftriftSpolizeibezirf  ihres  Wohne
ort3  patentifirt  find,  dürfen  auf  vorgängige  Veltellung  aud)  in
den  unmittelbar  angrenzenden  Amtsbezirfen  Mufit  machen.

Zur  Erlangung  eines  Patentes  ift  ın  Der  tegel  ein  Zeugniß
  einer  E.  Schullehrerjeminar-<Xnfpektion  über  die  mufifalische
Befähigung  erforderlid”  und  nur  ausnahmsweife  follen  Zeugnifje
  anerkannter  der  DijtriktSpolizeibehörde  befannten  Mufiler
hierüber  berücfichtigt  werden.

(Aut.  E.  der  Meg.  vd.  Oberfr.  vd.  27.  %anuar  1869.)

Keiner  polizeilichen  Bewilligung  bedürfen  die  Produktionen
von  Deufilgefelichaften,  welchen  die  Befugutß  Hiezu  von  der
Diftriftspolizeibehörde  de3  Wohnfites  des  Dirigenten  durch
Ausjtelung  eines  Zeugniffes  nach)  Yormular  A  der  BD.  fürmli
  ertheilt  worden  ift,  Doc  find  nur  jolde  Mufiker  zuzulafien,
welche  in  dem  Zeugnifje  namentlich)  aufgeführt  find  und  fünnen
Die  polizeilichen  Organe  im  gegebenen  Falle  verlangen,  Daß
fich  diejelben  über  ihre  SXdentität  entiprechend  legitimiren.

Militärmufifer  haben  zum  Mufiferwerb  fein  jolcheg  Zeug
niß  nothwendig,  wenn  fie  aber  außerhalb  ihres  Garnifonsortes
um  Geld  Mufif  mahen,  müfjen  fie  mit  Urlaubspäffen  oder
Ausweilen  ihrer  vorgejegten  Militärbehörde  verjehen  jein.

PBallionsvorftellungen  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des
f.  StaatSminifteriums  des  <Xunern  abgehalten  werden.

Ausländer  find  vorbehaltlich  der  Beftimmungen  de3  Art.
2  des  Gewerbsgefeges  vom  30.  Yanuar  1868  wie  die  Snläns
der  zu  behandeln.

Die  Bürgermeilter  haben  die  Legitimationen  der  Perfonen,
  welche  derartige  Erwerbözweige  treiben,  ftet3  einer  jorg«
fältigen  Controle  zu  unterjtellen,  wo  foldje  nicht  vorhanden
oder  abgelaufen  find,  Die  erforderliche  ortSpolzeiliche  Bewilliung

  zu  verweigern  und  namentlich  aud)  darauf  zu  jehen,  daß
bei  Produktionen  die  in  den  Erlaubnißjcheinen  vorgezeichneten
Grenzen  genau  eingehalten  werden.