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Die Namen der bestandenen Kandidaten werden durch den Staats-Anzeiger
veröffentlicht.
8. 7.
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen:
Klasse 1I (obere),
Klasse II (mittlere),
Klasse III (untere)
bezeichnet.
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen a und b, wodurch die Annäherung
an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird.
8. 8.
Für die Vorprüfung ist eine Gebühr von 5.M und außerdem für das Zeugniß
eine Sportel von 3 A zu entrichten.
8. 9.
Die Direktion entwirft den Prüfungsplan und macht Vorschläge über die Zusammensetzung
der Prüfungskommission. Hierüber sowie über die Zulassung der angemeldeten
Kandidaten wird in einer Sitzung des Lehrerconvents Beschluß gefaßt. Die Berathung
und Beschlußfassung über die Zulassung erfolgt im Beisein des Ministerialkommissärs.
Behufs Genehmigung dieser Beschlüsse ist dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens
im Laufe des Monats Juni von der Direktion Bericht zu erstatten.
Die von den Berichterstattern und Mitberichterstattern der einzelnen Prüfungsfächer
zu vereinbarenden und von diesen, wie von dem Prüfungsvorstand durch Unterschrift zu
bestätigenden Prüfungsaufgaben sind in einer Sitzung der Genehmigung der Prüfungskommission
zu unterstellen.
S. 10.
Vor Beginn der Prüfung werden den Kandidaten die Bestimmungen des §. 5
mitgetheilt.
F. 11.
Die Aufgaben werden den Kandidaten nach Anordnung des Berichterstatters bekannt
gegeben.