Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Die  Namen  der  bestandenen  Kandidaten  werden  durch  den  Staats-Anzeiger
veröffentlicht.
8.  7.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen:
Klasse  1I  (obere),
Klasse  II  (mittlere),
Klasse  III  (untere)
bezeichnet.
Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b,  wodurch  die  Annäherung
an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.

8.  8.
Für  die  Vorprüfung  ist  eine  Gebühr  von  5.M  und  außerdem  für  das  Zeugniß
eine  Sportel  von  3  A  zu  entrichten.

8.  9.

Die  Direktion  entwirft  den  Prüfungsplan  und  macht  Vorschläge  über  die  Zusammensetzung
  der  Prüfungskommission.  Hierüber  sowie  über  die  Zulassung  der  angemeldeten
Kandidaten  wird  in  einer  Sitzung  des  Lehrerconvents  Beschluß  gefaßt.  Die  Berathung
und  Beschlußfassung  über  die  Zulassung  erfolgt  im  Beisein  des  Ministerialkommissärs.
Behufs  Genehmigung  dieser  Beschlüsse  ist  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  im  Laufe  des  Monats  Juni  von  der  Direktion  Bericht  zu  erstatten.

Die  von  den  Berichterstattern  und  Mitberichterstattern  der  einzelnen  Prüfungsfächer
zu  vereinbarenden  und  von  diesen,  wie  von  dem  Prüfungsvorstand  durch  Unterschrift  zu
bestätigenden  Prüfungsaufgaben  sind  in  einer  Sitzung  der  Genehmigung  der  Prüfungskommission
  zu  unterstellen.

S.  10.

Vor  Beginn  der  Prüfung  werden  den  Kandidaten  die  Bestimmungen  des  §.  5
mitgetheilt.

F.  11.

Die  Aufgaben  werden  den  Kandidaten  nach  Anordnung  des  Berichterstatters  bekannt
gegeben.