Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

Schlußbestimmungen.


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halten.  Wenn  eine  oder  mehrere  Aichplatten  oder  Aichstalen  verloren  gegangen  oder
undeutlich  geworden  sind,  so  werden  auf  Antrag  neue  angebracht.  Für  neue  Aichplatten
und  Aichskalen  sind  die  wirklich  erwachsenen  Kosten  zu  entrichten.

Für  Ausstellung  von  Duplikaten  der  Aichscheine  ist  für  jeden  Aichschein  eine  Schreibgebühr
  von  50  F  zu  entrichten.

§.  21.

Sobald  in  den  Fällen  des  §.  16  ein  neuer  Aichschein  ausgestellt  werden  muß,  so

hat  der  Schiffseigner  die  volle  Gebühr,  andernfalls  nur  die  Hälfte  der  Gebühr  zu  zahlen.

§.  22.

Die  Ausfolgung  des  Aichscheins  kann  bis  nach  erfolgter  Entrichtung  der  Kosten  des
Aichverfahrens  verweigert  werden.  Auch  kann  das  Schiffs-Aichamt  einen  Vorschuß  in
Höhe  der  muthmaßlichen  Gebühren  oder  eine  Kautionsstellung  verlangen.  Bei  Verabfolgung
  des  Aichscheins  findet  sodann  eine  Abrechnung  über  den  vereinnahmten  Kostenvorschuß
  statt.

S.  23.

Findet  die  Aichung  auf  Antrag  des  Schiffseigners  außerhalb  des  Amtssitzes  des
Schiffs-Aichamts  statt,  so  sind  für  den  Vorstand  des  Schiffs-Aichamts  die  bestimmungsgemäßen
  Tagegelder  und  Reisekosten,  für  den  Schiffsvermesser  außer  den  Reisekosten  6-4
täglich  und  weiter  die  Kosten  für  den  Transport  der  Geräthe  und  des  Meßgehilfen  besonders
  zu  vergüten.

Im  Falle  der  Beschwerde  werden  die  aufgestellten  Liquidationen  von  der  Aufsichtsbehörde
  des  Schiffs-Aichamts  festgestellt.

§.  24.

Das  Schiffs-Aichamt  hat  dem  zuständigen  Rheinschiffahrtsinspektor  und  den  Uferregierungen
  oder  einer  von  diesen  zu  bezeichnenden  Behörde  vierteljährlich  ein  Verzeichniß
aller  Ertheilungen,  Berichtigungen  oder  Ungültigkeitserklärungen  von  Aichscheinen  einzusenden.