Schlußbestimmungen.
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halten. Wenn eine oder mehrere Aichplatten oder Aichstalen verloren gegangen oder
undeutlich geworden sind, so werden auf Antrag neue angebracht. Für neue Aichplatten
und Aichskalen sind die wirklich erwachsenen Kosten zu entrichten.
Für Ausstellung von Duplikaten der Aichscheine ist für jeden Aichschein eine Schreibgebühr
von 50 F zu entrichten.
§. 21.
Sobald in den Fällen des §. 16 ein neuer Aichschein ausgestellt werden muß, so
hat der Schiffseigner die volle Gebühr, andernfalls nur die Hälfte der Gebühr zu zahlen.
§. 22.
Die Ausfolgung des Aichscheins kann bis nach erfolgter Entrichtung der Kosten des
Aichverfahrens verweigert werden. Auch kann das Schiffs-Aichamt einen Vorschuß in
Höhe der muthmaßlichen Gebühren oder eine Kautionsstellung verlangen. Bei Verabfolgung
des Aichscheins findet sodann eine Abrechnung über den vereinnahmten Kostenvorschuß
statt.
S. 23.
Findet die Aichung auf Antrag des Schiffseigners außerhalb des Amtssitzes des
Schiffs-Aichamts statt, so sind für den Vorstand des Schiffs-Aichamts die bestimmungsgemäßen
Tagegelder und Reisekosten, für den Schiffsvermesser außer den Reisekosten 6-4
täglich und weiter die Kosten für den Transport der Geräthe und des Meßgehilfen besonders
zu vergüten.
Im Falle der Beschwerde werden die aufgestellten Liquidationen von der Aufsichtsbehörde
des Schiffs-Aichamts festgestellt.
§. 24.
Das Schiffs-Aichamt hat dem zuständigen Rheinschiffahrtsinspektor und den Uferregierungen
oder einer von diesen zu bezeichnenden Behörde vierteljährlich ein Verzeichniß
aller Ertheilungen, Berichtigungen oder Ungültigkeitserklärungen von Aichscheinen einzusenden.