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dem Vorstand des Schiffs-Aichamts und dem Schiffsvermesser unterzeichnet und dem
Schiffseigner ausgehändigt. Die Vermessungsprotokolle und Berechnungen bleiben bei
den Atten des Schiffs-Aichamts.
8. 18.
Aenderungen in der Person des Schiffseigners oder im Namen des Schiffes dürfen
von den Schiffs-Aichämtern nur vorgenommen werden, soweit der vorgelegte Schiffsbrief
dazu Veranlassung gibt.
S. 19.
Von dem Schiffs-Aichamt sind folgende Bücher zu führen:
ein Register nach Anlage ZB, in welches die Aichungen der Reihenfolge nach eingetragen
werden,
die Vermessungsverhandlung nach Anlage C
und eine Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben.
§. 20.
An Gebühren sind für die Aichung zu entrichten von einem Schiffe:
bis zu 50 Tonnen Ladefähigkeit 6,00 M
von 50,1 Tonnen bis 100 „ „
„100,1 „ „ 200 „ „
„ 200, 1 („ „ 300 „ „
„ 300,1 „ „ 400 „ „
„ 400,1 „ „ 500 „ „
„ 500,1 „ „ 750 „ „
„750,1 „ „1000 „ »
„1000,1 „ „ 1500 „ „
über 1500
Dampfschiffe unterliegen einer Zuschlagsgebühr von 10 MA
Die für das Aichen der Schiffe eingehenden Gebühren werden zunächst zur Bestreitung
der Unkosten verwendet, von dem Rest erhält der Schiffsvermesser 2 Drittheile, der Vorstand
1 Drittheil.
Die Aichplatten und Aichskalen sind von dem Schiffer stets deutlich sichtbar zu er--
2
15,00
25,00
30,00
35,00
40,00
50,00
60,00
70,00
80,00
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