Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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dem  Vorstand  des  Schiffs-Aichamts  und  dem  Schiffsvermesser  unterzeichnet  und  dem
Schiffseigner  ausgehändigt.  Die  Vermessungsprotokolle  und  Berechnungen  bleiben  bei

den  Atten  des  Schiffs-Aichamts.
8.  18.

Aenderungen  in  der  Person  des  Schiffseigners  oder  im  Namen  des  Schiffes  dürfen
von  den  Schiffs-Aichämtern  nur  vorgenommen  werden,  soweit  der  vorgelegte  Schiffsbrief

dazu  Veranlassung  gibt.
S.  19.

Von  dem  Schiffs-Aichamt  sind  folgende  Bücher  zu  führen:
ein  Register  nach  Anlage  ZB,  in  welches  die  Aichungen  der  Reihenfolge  nach  eingetragen

  werden,
die  Vermessungsverhandlung  nach  Anlage  C
und  eine  Nachweisung  der  Einnahmen  und  Ausgaben.

§.  20.

An  Gebühren  sind  für  die  Aichung  zu  entrichten  von  einem  Schiffe:
bis  zu  50  Tonnen  Ladefähigkeit  6,00  M

von  50,1  Tonnen  bis  100  „  „
„100,1  „  „  200  „  „
„  200,  1  („  „  300  „  „
„  300,1  „  „  400  „  „
„  400,1  „  „  500  „  „
„  500,1  „  „  750  „  „
„750,1  „  „1000  „  »
„1000,1  „  „  1500  „  „
über  1500

Dampfschiffe  unterliegen  einer  Zuschlagsgebühr  von  10  MA

Die  für  das  Aichen  der  Schiffe  eingehenden  Gebühren  werden  zunächst  zur  Bestreitung
der  Unkosten  verwendet,  von  dem  Rest  erhält  der  Schiffsvermesser  2  Drittheile,  der  Vorstand

  1  Drittheil.

Die  Aichplatten  und  Aichskalen  sind  von  dem  Schiffer  stets  deutlich  sichtbar  zu  er--
  2

15,00
25,00
30,00
35,00
40,00
50,00
60,00
70,00
80,00

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