Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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8. 4. 
Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind außer einem Altersnachweise (§. 3 Abs. 1 Nr. 1. 
einem ärztlichen Zeugniß über die erforderliche Körperbeschaffenheit (. 3 Abs. 1 Nr. 2) und einer 
Bescheinigung über die vorgeschriebene Ausbildung (§. 3 Abs. 1 Nr. 3) ein kurzer selbstgeschriebener 
Lebenslauf und ein amtliches Führungszeugniß beizufügen. 
S. 5. 
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitt. 
welche für Personen, die nicht die Approbation als Thierarzt besitzen, zur Ausübung der Schlachtvieb- 
und Fleischbeschau nach Maßgabe des Gesetzes sowie der zugehörigen Ausführungsbestimmungen erfor- 
derlich sind. 
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und in einen praktischen Theil. 
S. 6. 
Im theoretischen Theile der Prüfung soll der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse auf nack- 
stehenden Gebieten nachweisen: 
Hauptkennzeichen der Gesundheit an lebenden Thieren; 
Benennung und regelrechte Beschaffenheit der einzelnen Organe und sonstigen Körperthemmn 
der geschlachteten Thiere; 
Grundzüge der Lehre vom Blutkreislauf und vom Lpmphstrom in Beziehung auf die Ver 
breitung von Krankheitserregern im Thierkörper; 
hauptsächliche Schlachtmethoden und gewerbsmäßige Ausführung der Schlachtungen: 
Wesen und Merkmale der für die Fleischbeschau vornehmlich in Betracht kommenden Thier- 
krankheiten und fehlerhaften Zustände des Fleisches; 
wesentliche Bestimmungen über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau im Inlande; 
wichtigste Bestimmungen über die Bekämpfung der Viehseuchen, namentlich in Bezug auf di 
Anzeigepflicht, Maßnahmen vor polizeilichem Einschreiten und Schlachtverbote; 
Führung der Dienstbücher und Erstattung kurzer schriftlicher Berichte. 
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PS. 7. 
Im praktischen Theile der Prüfung hat der Prüfling innerhalb einer angemessenen Zeit folgende 
Arbeiten auszuführen: 
1. Aufnahme der Erkennungsmerkmale sowie Untersuchung und Beurtheilung eines lebender 
Schlachtthiers mit Rücksicht auf die Genußtauglichkeit des Fleisches gemäß den Ausführungs 
bestimmungen zu dem Gesetze; 
2. vollständige Untersuchung und Beurtheilung eines geschlachteten Rindes, eines Schweines un: 
eines anderen Stückes Kleinvieh (Kalb, Schaf oder Ziege) nach Vorschrift der einschlägiger 
Bestimmungen; 
3. Bestimmung der Thierart, von welcher ein vorgelegtes Organ herstammt; 
4. Bestimmung und Erläuterung mehrerer veränderter Körpertheile von Schlachtthieren me 
Rücksicht auf die Fleischbeschau.
	        
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