Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

389

Der  Staatsbeitrag  ist  für  jede  der  Bahnen  nach  ihrer  betriebsfähigen  Herstellung,
edoch  frühestens  drei  Jahre  nach  Ertheilung  der  Konzession  zu  bezahlen.

8.  3.

Der  Vorstand  der  Gesellschaft  und  die  etwa  für  die  einzelnen  Linien  aufgestellten
Betriebsleiter  sind  der  Aufsichtsbehörde  gegenüber  für  die  Geschäftsführung,  soweit  sie
der  staatlichen  Beaufsichtigung  unterliegt,  verantwortlich.  Die  Wahl  der  Betriebsleiter
und  die  Geschäftsanweisung  für  sie  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths,  sowie  alle  Beamte  des  Eisenbahnunternehmens
  müssen  Angehörige  des  Deutschen  Neichs  sein.

S.  1.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  wenn  sie  das  staatliche  Interesse  für  betheiligt
erachtet,  sich  bei  den  Verhandlungen  des  Aufsichtsraths  und  der  Generalversammlung  der
Aktionäre  durch  einen  Kommissär  vertreten  zu  lassen.  Um  die  Ausübung  dieses  Rechts
zu  ermöglichen,  ist  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für
die  Verkehrsanstalten,  von  diesen  Zusammenkünften  und  Versammlungen  rechtzeitig  unter
Vorlegung  der  vollständigen  Tagesordnung  Anzeige  zu  machen.

Das  genannte  Ministerium  ist  berechtigt,  die  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung
  zu  verlangen.

S.  ö.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  sich  den  Anordnungen  zu  unterwerfen,  welche  von
der  Staatsregierung  zu  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  über  seine  Geschäftsführung,  sowie
zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  erlassen  wurden  oder  noch  erlassen  werden.

Die  Einhaltung  der  Konzessionsbedingungen,  sowie  der  hinsichtlich  des  Baues  und
des  Betriebs  ertheilten  Vorschriften  wird,  soweit  die  Sicherheit  und  Ordnung  des  Straßenverkehrs
  und  die  Instandhaltung  der  öffentlichen  Wege  in  Frage  steht,  durch  das  Ministerium
  des  Innern  und  die  ihm  unterstellten  Behörden  überwacht.  Im  Uebrigen  wird
die  Staatsaufsicht  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten,  und  den  von  ihm  bezeichneten  Behörden  ausgeübt.

Die  durch  die  Ausübung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  erwachsenden  Kosten  hat  der
Unternehmer  zu  ersetzen.