390
Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
steht das Recht zu, die Ausführung des Bahnbaues jederzeit durch einen
technischen Kommissär überwachen zu lassen. Der Unternehmer hat über den Beginn der
Bauarbeiten und sodann vierteljährlich über den jeweiligen Stand der Arbeiten dem
Ministerium Anzeige zu erstatten.
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten und sonstigen Angestellten
des Unternehmers werden, nach Darlegung ihrer Befähigung, durch die von der Aufsichtsbehörde
bezeichnete Eisenbahnstelle beeidigt.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Eisenbahnstelle die in Art. 12 des Gesetzes
vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember
1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, sowie in
Art. 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 1845, betreffend die Verwaltung der Eisenbahnpolizei,
erwähnten Strafbefugnisse auszuüben hat.
8. 6.
Der Bau der Bahnen ist nach Maßgabe der Vorschriften vorzunehmen, welche in
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den
sie ergänzenden und abändernden Bestimmungen enthalten sind.
S. 7.
Die Beschaffung des zur Anlage der Bahnen und ihrer Zubehörden erforderlichen
Areals und die Beseitigung aller gegen die Anlage oder den Betrieb der Bahnen gerichteten
privatrechtlichen Einwendungen ist Sache des Unternehmers.
Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Wege greifen die von dem Ministerium des
Jnnern ertheilten Vorschriften Platz. Behufs Feststellung dieser Vorschriften hat der
Unternehmer die erforderlichen Einzelpläne einzureichen.
S. S.
Für die zwangsweise Abtretung des zur Ausführung der Bahnen erforderlichen
Grundeigenthums kommt das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 146), in
der Fassung des Art. 209 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Reg. Blatt
von 1899 S. 123) zur Anwendung.