Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  steht  das  Recht  zu,  die  Ausführung  des  Bahnbaues  jederzeit  durch  einen
technischen  Kommissär  überwachen  zu  lassen.  Der  Unternehmer  hat  über  den  Beginn  der
Bauarbeiten  und  sodann  vierteljährlich  über  den  jeweiligen  Stand  der  Arbeiten  dem
Ministerium  Anzeige  zu  erstatten.

Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  und  sonstigen  Angestellten
des  Unternehmers  werden,  nach  Darlegung  ihrer  Befähigung,  durch  die  von  der  Aufsichtsbehörde
  bezeichnete  Eisenbahnstelle  beeidigt.

Die  Aufsichtsbehörde  bestimmt,  welche  Eisenbahnstelle  die  in  Art.  12  des  Gesetzes
vom  12.  August  1879,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  sowie  in
Art.  4  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober  1845,  betreffend  die  Verwaltung  der  Eisenbahnpolizei,
  erwähnten  Strafbefugnisse  auszuüben  hat.

8.  6.

Der  Bau  der  Bahnen  ist  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  vorzunehmen,  welche  in
der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  den
sie  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  enthalten  sind.

S.  7.

Die  Beschaffung  des  zur  Anlage  der  Bahnen  und  ihrer  Zubehörden  erforderlichen
Areals  und  die  Beseitigung  aller  gegen  die  Anlage  oder  den  Betrieb  der  Bahnen  gerichteten
privatrechtlichen  Einwendungen  ist  Sache  des  Unternehmers.

Hinsichtlich  der  Benützung  öffentlicher  Wege  greifen  die  von  dem  Ministerium  des
Jnnern  ertheilten  Vorschriften  Platz.  Behufs  Feststellung  dieser  Vorschriften  hat  der
Unternehmer  die  erforderlichen  Einzelpläne  einzureichen.

S.  S.

Für  die  zwangsweise  Abtretung  des  zur  Ausführung  der  Bahnen  erforderlichen
Grundeigenthums  kommt  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  146),  in
der  Fassung  des  Art.  209  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  (Reg.  Blatt
von  1899  S.  123)  zur  Anwendung.