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Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) die Spurweite der Bahnen Jagstfeld-Neuenstadt und Vaihingen-Enzweihingen
soll 1,135 m betragen; die Feststellung der Spurweite der Bahn Anmstetten-Gerstetten
bleibt der Entschließung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorbehalten.
2) Bei den Bahnen Jagstfeld-Neuenstadt und Vaihingen-Enzweihingen darf
a. der Halbmesser der Krümmungen nicht kleiner als 150 m sein,
b. die Ueberhöhung des äußeren Strangs in den Krümmungen nicht mehr
als 100 mm betragen,
. die Längsneigung der Bahn das Verhältniß von 1:40 nicht überschreiten.
Am Visierwechsel sind entsprechende Uebergangsbögen anzulegen.
3) Bei der Bahn Amstetten-Gerstetten werden die unter Ziff. 2 aufgeführten
Punkte der späteren Regelung durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorbehalten.
4) In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden
verkehrsreichen Wegübergängen sind Warnungstafeln mit der bei der
Staatsbahn üblichen Aufschrift anzubringen.
5) Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
bleibt vorbehalten:
die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, welcher für die
auf dem Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens freizuhalten ist,
ebenso die Bestimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breitenund
Höhenmaße der Fahrzeuge,
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch
alle Zwischenpunkte,
die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen,
die Genehmigung der Projekte aller für die erstmalige Herstellung und
den Betrieb der Bahnen bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen,
der Projekte für Erweiterungsbauten und Bauveränderungen, sowie der Projekte
für die Betriebsmittel und ihre Anzahl.