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g. 34.
Wenn irgend möglich, ist die Einrichtung zu treffen, daß der Kontrolleur stets gleich-
zeitig mit dem Kassier in dem Kassenzimmer anwesend ist. Wenn jedoch die Verhältnisse
der Kasse die Aufstellung eines Kontrolleurs im Hauptamt nicht gestatten, ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß das Amt jedenfalls keinem Beamten übertragen wird, dessen
Diensträume von denjenigen der Kasse weit entfernt sind, und der durch auswärtige Ge-
schäfte oder durch Sitzungen in den üblichen Geschäftsstunden öfters verhindert ist, seine
Bescheinigungen zu ertheilen.
g. 35.
In die Satzung jeder körperschaftlichen Sparkasse ist die Bestimmung aufzunehmen,
daß für Spareinlagen und Kapitalrückzahlungen vom Kassier allein nur für die Dauer
einer in der Satzung zu bestimmenden, nicht über 21 Tage zu erstreckenden Frist in einer
die Sparkasse und die für sie haftende Körperschaft verpflichtenden Weise bescheinigt werden
könne, und daß, um der Bescheinigung eine unbeschränkte Gültigkeit zu verschaffen, deren
Mitunterzeichnung durch den Kontrolleur erforderlich sei.
Wenn der Kontrolleur stets gleichzeitig mit dem Kassier anwesend ist, kann bestimmt
werden, daß andere als von beiden Beamten gemeinschaftlich bescheinigte Einlagen und
Kapitalrückzahlungen überhaupt nicht anerkannt werden, außer sie wären in die Bücher
der Kasse eingetragen.
Ebenso kann festgesetzt werden, daß bei der Bescheinigung der Abtretung einer For-
derung der Sparkasse, sowie bei Stellung von Anträgen und Abgabe von Erklärungen
und Bescheinigungen in Beziehung auf Einträge im Grundbuch und insbesondere auf die
Löschung von Hypotheken die Mitunterzeichnung durch den Kontrolleur erforderlich ist.
Die getroffenen Bestimmungen bezüglich der Nothwendigkeit der Mitunterzeichnung
der Bescheinigungen des Kassiers durch den Kontrolleur für die Verpflichtung der Spar-
kasse sind bei Abgabe von Darlehen in die gemäß §. 58 der Grundbuchordnung mit dem
HOypothekenbrief zu verbindende Schuldurkunde (Eintragsbewilligung) aufzunehmen.
F. 36.
Die gemäß §. 35 Abs. 1 und 2 getroffene Bestimmung ist auf jedem Einlageschein
oder Sparbuch mit auffallender Schrift abzudrucken, auch ist den Einlagescheinen und