Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

420 
g. 34. 
Wenn irgend möglich, ist die Einrichtung zu treffen, daß der Kontrolleur stets gleich- 
zeitig mit dem Kassier in dem Kassenzimmer anwesend ist. Wenn jedoch die Verhältnisse 
der Kasse die Aufstellung eines Kontrolleurs im Hauptamt nicht gestatten, ist darauf 
Bedacht zu nehmen, daß das Amt jedenfalls keinem Beamten übertragen wird, dessen 
Diensträume von denjenigen der Kasse weit entfernt sind, und der durch auswärtige Ge- 
schäfte oder durch Sitzungen in den üblichen Geschäftsstunden öfters verhindert ist, seine 
Bescheinigungen zu ertheilen. 
g. 35. 
In die Satzung jeder körperschaftlichen Sparkasse ist die Bestimmung aufzunehmen, 
daß für Spareinlagen und Kapitalrückzahlungen vom Kassier allein nur für die Dauer 
einer in der Satzung zu bestimmenden, nicht über 21 Tage zu erstreckenden Frist in einer 
die Sparkasse und die für sie haftende Körperschaft verpflichtenden Weise bescheinigt werden 
könne, und daß, um der Bescheinigung eine unbeschränkte Gültigkeit zu verschaffen, deren 
Mitunterzeichnung durch den Kontrolleur erforderlich sei. 
Wenn der Kontrolleur stets gleichzeitig mit dem Kassier anwesend ist, kann bestimmt 
werden, daß andere als von beiden Beamten gemeinschaftlich bescheinigte Einlagen und 
Kapitalrückzahlungen überhaupt nicht anerkannt werden, außer sie wären in die Bücher 
der Kasse eingetragen. 
Ebenso kann festgesetzt werden, daß bei der Bescheinigung der Abtretung einer For- 
derung der Sparkasse, sowie bei Stellung von Anträgen und Abgabe von Erklärungen 
und Bescheinigungen in Beziehung auf Einträge im Grundbuch und insbesondere auf die 
Löschung von Hypotheken die Mitunterzeichnung durch den Kontrolleur erforderlich ist. 
Die getroffenen Bestimmungen bezüglich der Nothwendigkeit der Mitunterzeichnung 
der Bescheinigungen des Kassiers durch den Kontrolleur für die Verpflichtung der Spar- 
kasse sind bei Abgabe von Darlehen in die gemäß §. 58 der Grundbuchordnung mit dem 
HOypothekenbrief zu verbindende Schuldurkunde (Eintragsbewilligung) aufzunehmen. 
F. 36. 
Die gemäß §. 35 Abs. 1 und 2 getroffene Bestimmung ist auf jedem Einlageschein 
oder Sparbuch mit auffallender Schrift abzudrucken, auch ist den Einlagescheinen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.