Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

421 
Sparbüchern eine Einrichtung zu geben, daß das Erforderniß der Einholung der Mitunter- 
schrift des Kontrolleurs den Einlegern in die Augen fallen muß. 
Ferner ist durch einen an geeigneter Stelle in den Kassenzimmern anzubringenden 
Anschlag auf die Nothwendigkeit der Mitbescheinigung durch den Kontrolleur hinzuweisen, 
auch ist, wenn der Kontrolleur stets anwesend ist, durch eine geeignete Einrichtung des 
Dienstbetriebs und mündliche Belehrung der Einzahlenden dafür zu sorgen, daß es thun- 
lichst ausgeschlossen ist, daß sich ein Einzahlender, ohne die Mitunterschrift des Kontrolleurs 
erlangt zu haben, entfernt. 
Bei Einzahlungen durch die Post hat der Kassier für die Mitunterzeichnung des 
Kontrolleurs besorgt zu sein. 
§. 37. 
Die Einführung weiterer Kontrollmaßregeln durch die Sparkassensatzungen bleibt 
den Gemeindebehörden und Amtsversammlungen überlassen. Soweit solche Einrichtungen 
bestimmt sind, einzelne der in dieser Verfügung vorgeschriebenen Maßregeln zu ersetzen, 
sind die betreffenden Satzungsbestimmungen der Genehmigung des Ministeriums des 
Innern zu unterstellen. 
S. 38. 
Wenn in genehmigten Satzungen von Oberamtssparkassen die Vornahme von 
periodischen Kassenstürzen durch den Verwaltungs-(Amtsversammlungs-) Ausschuß vor- 
gesehen ist, so können hiedurch die durch gegenwärtige Verfügung vorgeschriebenen unver- 
mutheten Kassenstürze nicht ersetzt werden. 
Xlll. Schlußbestimmung. 
F. 39. 
Gegenwärtige Verfügung tritt sofort in Anwendung. 
Gleichzeitig werden die bisherigen Kassenkontrollvorschriften aufgehoben, und zwar: 
1) der Circularerlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Sicherung 
des Kassen= und Rechnungswesens derjenigen Korporationsrechner, welche zwei 
oder mehrere von verschiedenen Behörden abhängende Kassen verwalten, vom 
27. September 1828 (I. Erg.-Bd. zum Reg. Blatt S. 204);
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.