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Sparbüchern eine Einrichtung zu geben, daß das Erforderniß der Einholung der Mitunter-
schrift des Kontrolleurs den Einlegern in die Augen fallen muß.
Ferner ist durch einen an geeigneter Stelle in den Kassenzimmern anzubringenden
Anschlag auf die Nothwendigkeit der Mitbescheinigung durch den Kontrolleur hinzuweisen,
auch ist, wenn der Kontrolleur stets anwesend ist, durch eine geeignete Einrichtung des
Dienstbetriebs und mündliche Belehrung der Einzahlenden dafür zu sorgen, daß es thun-
lichst ausgeschlossen ist, daß sich ein Einzahlender, ohne die Mitunterschrift des Kontrolleurs
erlangt zu haben, entfernt.
Bei Einzahlungen durch die Post hat der Kassier für die Mitunterzeichnung des
Kontrolleurs besorgt zu sein.
§. 37.
Die Einführung weiterer Kontrollmaßregeln durch die Sparkassensatzungen bleibt
den Gemeindebehörden und Amtsversammlungen überlassen. Soweit solche Einrichtungen
bestimmt sind, einzelne der in dieser Verfügung vorgeschriebenen Maßregeln zu ersetzen,
sind die betreffenden Satzungsbestimmungen der Genehmigung des Ministeriums des
Innern zu unterstellen.
S. 38.
Wenn in genehmigten Satzungen von Oberamtssparkassen die Vornahme von
periodischen Kassenstürzen durch den Verwaltungs-(Amtsversammlungs-) Ausschuß vor-
gesehen ist, so können hiedurch die durch gegenwärtige Verfügung vorgeschriebenen unver-
mutheten Kassenstürze nicht ersetzt werden.
Xlll. Schlußbestimmung.
F. 39.
Gegenwärtige Verfügung tritt sofort in Anwendung.
Gleichzeitig werden die bisherigen Kassenkontrollvorschriften aufgehoben, und zwar:
1) der Circularerlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Sicherung
des Kassen= und Rechnungswesens derjenigen Korporationsrechner, welche zwei
oder mehrere von verschiedenen Behörden abhängende Kassen verwalten, vom
27. September 1828 (I. Erg.-Bd. zum Reg. Blatt S. 204);