Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Wohlthätigkeitsbestrebungen im Königreich Württemberg, soweit dieselbe nicht den staat- 
lichen, kirchlichen oder Gemeinde-Behörden zukommt. 
In Erfüllung dieser Aufgabe gehört zum Geschäftskreis der Centralleitung insbesondere: 
1) die Anregung und Förderung einer geordneten Privatwohlthätigkeit in den 
Gemeinden und Bezirken wie im ganzen Lande im Zusammenwirken mit der 
bürgerlichen und der kirchlichen Armenpflege; 
die Förderung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel die finanzielle 
Unterstützung der bestehenden Anstalten und Vereine für wohlthätige Zwecke, 
die Entgegennahme und Vermittlung letztwilliger oder anderer Zuwendungen 
zur Vertheilung an solche; 
die Fürsorge für Erziehung und Erwerbsbildung der Jugend in den ärmeren 
Volksklassen durch Anregung zu Gründung und durch Unterstützung von 
Kinderpflegen, Erziehungshäusern, Erziehungsvereinen und Armenindustrie- 
anstalten, Gewährung von Beiträgen zur Unterbringung armer, besonders 
verlassener oder der Verwahrlosung ausgesetzter Kinder in Anstalten oder 
in geeigneten Familien, sowie Verwilligung von Lehrgeldsbeiträgen; 
4) die Gewährung von Beihilfen zur Gründung und Vermehrung von Orts- 
bibliotheken; 
5) die Förderung der Krankenpflege durch Beiträge zur Ausbildung und An- 
stellung von Krankenpflegerinnen, sowie zur Beschaffung der für die Kranken- 
pflege erforderlichen Geräthe und sonstigen Hilfsmittel; 
6) die Anregung zur Gründung neuer Vereine oder Anstalten für sonstige 
Wohlthätigkeitszwecke; 
7) die unmittelbare Aufsicht (namentlich bezüglich der Vermögensverwaltung) 
über diejenigen Wohlthätigkeitsanstalten und Vereine, welche sich dieser Auf- 
sicht unterstellt haben: 
§) die Hilfeleistung bei außerordentlichen Nothfällen, wie bei bedeutenderem Hagel-, 
Wasser= oder Brandschaden, und die Sammlung der zu diesem Zweck erforder- 
lichen Mittel (Nothstandsfonds); 
9) die Gewährung von Beihilfen an einzelne Personen bei sonstigen außerordent- 
lichen Nothständen, soweit hiefür Mittel, namentlich aus vorhandenen Stift- 
ungen, zur Verfügung stehen; 
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