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der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des Oberamtsbezirks
angegeben ist.
§. 24.
In denjenigen Oberamtsbezirken, in welchen auf Antrag des Generalkommandos
Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden sollen, findet deren Ab-
schätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde
durch die nach §. 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und die derselben zuge-
theilten Schätzer statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung
der Pferde.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden.
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann
auch hinsichtlich der Beschaffenheit, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern
von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt,
stacke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach
Anlage E eingetragen.
Anlage 6 enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Ge-
schirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage H ist
die Schätzungsverhandlung aufzunehmen.
S. 25.
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeit-
punkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende
Transportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos
von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das General=
kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes
oder der Ersatzreserve vorzusehen. Nöthigen Falls ist der Militärkommissar ermächtigt,
Koppelführer zu miethen; er hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Oberämter recht-
zeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist so zu berechnen,
daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen.
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu
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