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überweisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme (8. 21) an werden die Pferde
militärischerseits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrt-
listen werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem Rück-
marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärverwaltung.
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die erforder-
lichen Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen und Quittungen
über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze
von 12 000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders schwere Zugpferde
und von 0000 g 8 Hafer, 2500 g Heu und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde.
Der Militärkommissar übergibt den Transportführern zur Aushändigung an die
betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage E (§. 19) für letztere aufgestellten
und vollzogenen Nationale der Pferde.
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militär-
kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.
8. 26.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National der ab-
genommenen Pferde (§. 20) eingetragenen Schätzungssummen zusammengerechnet und
wird folgende Bescheinigung darin eingetragen:
„Deß nech Inhelt des s vorsiehenden Nationals die Anzahl von
geschrieben
Q] Pferden mit
einer Gesammischätzungssumme von. 11½
geschrieben
Mark richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt
(Ort und Datum.)
Die Aushebungskommission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Schätzer.“
(Unterschriften.)