Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

470 
überweisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme (8. 21) an werden die Pferde 
militärischerseits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrt- 
listen werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem Rück- 
marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung 
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärverwaltung. 
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die erforder- 
lichen Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen und Quittungen 
über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze 
von 12 000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders schwere Zugpferde 
und von 0000 g 8 Hafer, 2500 g Heu und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde. 
Der Militärkommissar übergibt den Transportführern zur Aushändigung an die 
betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage E (§. 19) für letztere aufgestellten 
und vollzogenen Nationale der Pferde. 
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militär- 
kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
8. 26. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National der ab- 
genommenen Pferde (§. 20) eingetragenen Schätzungssummen zusammengerechnet und 
wird folgende Bescheinigung darin eingetragen: 
„Deß nech Inhelt des s vorsiehenden Nationals die Anzahl von 
geschrieben 
Q] Pferden mit 
einer Gesammischätzungssumme von. 11½ 
geschrieben 
Mark richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Schätzer.“ 
(Unterschriften.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.