Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Aulage A (zu 88. 5 u. 18). 
Oberamtsbezirk: 
Gemeindebezirk: 
Verzeichniß 
im Gemeindebezirk vorbandenen Pferde. 
(Vorführungsliste.) 
Musterungsjahr 19 . . 
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Ortsvorsteher obliegenden Einträge bescheinigt. 
(Ort, Datum.) Schultheißenamt. 
(Unterschrif..) 
Bemerkungen. 
Die Spalten 1, 2 und 6, ferner die Spalte 3 mit Ausnahme der vierten Unterspalte (Größe des Pferdes) sind durch 
den Ortsvorsteher, die Spalten 4 und 5, sowie von der Spalte 8 die vorbezeichnete Unterspalte (letztere übrigens 
nur hinsichtlich der kriegsbrauchbaren Pferde) find durch den Pferde-Vormusterungskommissar oder unter 
dessen Verantwortung auszufüllen. 
Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen find. 
Die Ausfüllung der Spalte 3 zweite Unterspalte (Geschlecht des Pferdes) erfolgt in der Weise, daß, je nachdem das 
Pferd ein Wallach oder eine Stute ist, in die Unterspalte „Wallach“ oder „Stute“ die Zahl 1 einzusetzen ist. In 
der gleichen Weise wird die Ausfüllung der Spalten 4 und 5 bewirkt. 
. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Ortsvorsteher obliegenden Einträge ist von diesem durch Ausfüllung des 
obenstehenden Vordrucks, die Richtigkeit der Musterungsvermerke in den Spalten 4 und 5, sowie in der Spalte 3 
vierte Unterspalte (Größe des Pferdes) ist von dem Vormusterungskommissar unter Angabe von Ort, Datum und 
Dienstgrad am Schluß des Verzeichnisses zu bescheinigen. 
Die Vorführungsliste von der letzten Vormusterung hat der Ortsvorsteher zur Musterung mitzubringen. Diese Vor- 
führungsliste soll insbesondere dazu dienen, sicherzustellen, daß die in ihr als „vorübergehend kriegsunbrauchbar“ 
bezeichneten Pferde in die neue Vorführungsliste vollständig übertragen sind, oder soweit sie nicht mehr in dem Ge- 
meindebezirk vorhanden oder auf Grund von seit der letzten Vormusterung eingetretenen Thatsachen nicht mehr gestell- 
ungs= bezw. vorführungspflichtig find, eine Erklärung des Ortsvorstehers über die Gründe der Nichtvorführung 
herbeizuführen. 
Nach Empfang der in S. 13 bezeichneten Auszüge über die aus dem Gemeindebezirk im Mobilmachungsfall zur Aus- 
hebung zu stellenden Pferde hat der Ortsvorsteher die von ihm für den genannten Zweck zur Vorführung vor der 
Aushebungskommisston bestimmten Pferde durch Unterstreichen in der Liste kenntlich zu machen. 
  
) Hier ist das Kalenderjahr einzusetzen, in welchem die Pferdevormusterung stattfindet.
	        
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