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In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahnver-
waltung durch die Bauabtheilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 25. September 1902.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Königliche Verorduung,
bekreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwalkung zur Erwerbung des für die Erweiterung
des Bahnhoss Ulm erforderlichen Grundrigenthums im Wege der Zwangsenteignung.
Vom 25. September 1902.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der nach Art. 5 Ziff. 8
des Gesetzes vom 27. Mai 1899 Reg. Blatt S. 329) und nach Art. 5 Ziff. 10 des Ge-
setzes vom 23. Juli 1901 (Reg. Blatt S. 209) auszuführenden Erweiterung des Bahnhofs
Ulm diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung
zu erwerben, welche nach dem genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte Unter-
nehmen erforderlich sind.
Nach diesem Plan ist auf dem Gelände jenseits der dermaligen Stadtumwallung
bis zu der Eisenbahnbrücke über die Blau bei der Station Söflingen ein Rangir= und
Güterbahnhof anzulegen. Die Donaubahn ist auf dieser Strecke gegen Norden zu ver-
legen. Zur direkten Ein= und Ausfahrt der Güterzüge werden Verbindungslinien zwischen