Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Interesse  für  betheiligt  erachtet,  bei  den  Verhandlungen  des  Aufsichtsraths  und  der  Generalversammlung
  der  Aktionäre  durch  einen  Kommissär  vertreten  zu  lassen.  Um  die  Ausübung
  dieses  Rechts  zu  ermöglichen,  ist  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  von  diesen  Zusammenkünften  und  Versammlungen
  rechtzeitig  unter  Vorlage  der  vollständigen  Tagesordnung  Anzeige  zu  machen.

Das  K.  Ministerium  ist  berechtigt,  die  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung
  zu  verlangen.

§.  5.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  sich  den  Anordnungen  zu  unterwerfen,  welche  von
der  Staatsregierung  zu  Ausübung  des  Ausfsichtsrechts  über  seine  Geschäftsführung,  sowie
zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  erlassen  wurden  oder  noch  erlassen  werden.

Die  Einhaltung  der  Konzessionsbedingungen,  sowie  der  hinsichtlich  des  Baues  und
Betriebes  vorgeschriebenen  Polizeiverordnungen  und  Reglements  wird,  soweit  die  Sicherheit
  und  Ordnung  des  Straßenverkehrs  und  die  Instandhaltung  der  öffentlichen  Wege
in  Frage  steht,  durch  die  zuständigen  Behörden  des  K.  Ministeriums  des  Innern  überwacht.
  Im  Uebrigen  wird  die  Staatsaufsicht  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  den  von  demselben  bezeichneten
Behörden  ausgeübt.  Die  durch  die  Ausübung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  erwachsenden
Kosten  hat  der  Unternehmer  zu  ersetzen.

Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  des  Unternehmers  werden,
sobald  ihre  Qualifikation  dargethan  ist,  durch  eine  von  der  Aufshtsbehörde  bezeichnete
Eisenbahnstelle  beeidigt.

Die  Aufsichtsbehörde  bestimmt,  welche  Eisenbahnstelle  die  in  Art.  12  des  Gesetzes
vom  12.  August  1879,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  sowie  in
Art.  4  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober  184  5,  betreffend  die  Verwaltung  der  Eisenbahnpolizei,
erwähnten  Strafbefugnisse  auszuüben  hat.

S.  6.
Der  Bau  der  Bahn  ist  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  vorzunehmen,  welche  in  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (veröffentlicht