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durch besondere Prüfungskommissionen statt, die aus Beamten dieses Ministeriums, der
beiden Generaldirektionen oder anderen Beamten der Verkehrsanstalten unter einem vom
Ministerium zu bezeichnenden Vorsitzenden gebildet werden.
Für die Vornahme der ersten mittleren und der niederen Prüfungen werden durch
das Ministerium ständige Prüfungskommissionen aus Beamten der Verkehrsanstalten
und Sprachlehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten bestellt.
8. 4.
Die Prüfungen sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, schriftlich und mündlich.
Der Gebrauch und die Mitführung von Büchern und anderen Hilfsmitteln, die
nicht ausdrücklich bei der Stellung der Aufgaben zugelassen werden, ist den Kandidaten
verboten.
Ein Kandidat, welcher sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird,
wenn die Verfehlung im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungs-
kommission von der Prüfung ausgeschlossen; erfolgt die Entdeckung erst später, so wird
ihm ein Prüfungszeugniß nicht ausgestellt oder das bereits ausgestellte Zeugniß entzogen.
Gleiche Ahndung trifft einen Kandidaten, der während der Prüfung anderen in
irgend einer Weise zur Lösung der Aufgaben behilflich ist oder von anderen solche Hilfe
annimmt.
S. 5.
Die bei den Prüfungen als befähigt erkannten Kandidaten erhalten schriftliche
Zeugnisse, welche von dem Vorstand und den Mitgliedern der Prüfungskommission
unterschrieben sind.
Die von den Kommissionen für die höhere Prüfung und die zweite mittlere Prüfung
ausgestellten Zeugnisse werden von dem Staatsminister der auswärtigen Angelegen-
heiten unter Beidrückung des Ministerialstempels beglaubigt.
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen
Klasse 1 (obere),
Klasse II (mittlere),
Klasse III (untere)
bezeichnet.