Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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5) Verkehrsgeographie von Europa, Kenntniß der wichtigsten Land= und See- 
telegraphenlinien; 
6) Lesen und Uebersetzen eines leichten französischen Stückes. 
§. 20. 
Die Kandidaten, welche die Prüfung erstanden haben, treten in das Verhältniß von 
Eisenbahn= oder Postgehilfen ein. 
Uebergangs-Bestimmungen. 
F. 21. 
Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits geprüften Kandidaten 
bleiben hinsichtlich der Anwartschaft auf Erlangung von Stellen die bisherigen Bestimm- 
ungen in Geltung. 
Für die für den höheren Dienst bereits angenommenen Praktikanten II. Klasse, 
welche die bisherige niedere Dienstprüfung noch nicht erstanden haben, tritt an die Stelle 
dieser Prüfung die erste mittlere Prüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung. 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, bestimmt die Zeit der erstmaligen Vornahme einer höheren Eisenbahn= und 
Postdienstprüfung nach gegenwärtiger Verordnung. 
Bis zu diesem Zeitpunkt wird für die zu Referendaren II. Klasse bereits bestellten 
Kandidaten des höheren Dienstes die höhere Dienstprüfung noch nach den seitherigen 
Vorschriften vorgenommen. » 
Die mittleren und die niederen Prüfungen sind vom Jahre 1903 an nach den 
neuen Bestimmungen vorzunehmen. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 4. November 1902. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
	        
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