Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Einziger Paragraph. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde Hall zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschro- 
tenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfundsechzig 
Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 29. November 1902. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Königliche Verordnung, 
betreffend den Wiederzusammentritt der Stände. Vom 3. Dezember 1902. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir den Wiederzusammen- 
tritt der vertagten Ständeversammlung auf 
Mittwoch, den 10. Dezember d. J. 
bestimmt. 
Wir befehlen demnach, daß sich die Mitglieder beider Kammern an diesem Tage 
zur Eröffnung ihrer Sitzungen in Unserer Haupt- und Residenzstadt Stuttgart wieder 
versammeln. 
Gegeben Bebenhausen, den 3. Dezember 1902. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
— 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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