Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1874  —
Provinzen  des  Staates  bestehenden  Vorschriften  und  Einrichtungen  durch  den
Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  festzustellen.

Artikel  V.

Alle  den  vorstehenden  Bestimmungen  widersprechenden  bisherigen  Vorschriften,
  insbesondere  der  Hannoverschen  Verordnung  vom  9.  August  1850.,  die
Organisation  der  oberen  Harzverwaltung  betreffend,  sind  aufgehoben.

kürbindu  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  November  1867.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6932.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Statut  der  Stargard-Posener
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  16.  November  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #uL

Nachdem  die  Stargard-Posener  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  vom  7.  Mai  1867.  den  anliegenden  Nachtrag  zu
ihrem  Statut  beschlossen  und  die  Generalversammlung  der  Aktionaire  der  Oberschlesischen
  Eisenbahngesellschaft  vom  27.  September  1867.  mit  diesem,  eine  Aenderung
  des  Vertrages  zwischen  beiden  Gesellschaften  vom  23.  März  1866.  (Geset=Samml.
  S.  292.)  begründenden  Beschlusse  sich  einverstanden  erklärt  hat,  wollen
Wir  dem  gedachten  Nachtrage  die  landesherrliche  Bestätigung  hierdurch  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz
Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  November  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Nach-