Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 15. Dezember 1902. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Prüfung im Wasserbaufache. Vom 29. November 1902. — Verfügung 
besn Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1903. Vom 
4. Dezember 1902. 
  
Königliche Verordunng, 
betreffend die prüfung im Wasserbaufache. Vom 29. November 1902. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie 
folgt: 
§F. 1. 
Bei der Behandlung von Gesuchen um die Genehmigung zur Errichtung oder 
Veränderung von Wassertriebwerken und Stauanlagen oder zur Vornahme von Verän- 
derungen an öffentlichen Gewässern, sowie bei der Behandlung von Streitigkeiten über 
die Benützung der öffentlichen Gewässer dürfen von den Verwaltungsbehörden nur die 
Aufnahmen und Gutachten solcher Sachverständigen zu Grund gelegt werden, welche 
entweder 
1) die zweite Staatsprüfung im Bauingenieurfach nach der K. Verordnung vom 
13. April 1892 (Reg. Blatt S. 149) oder nach den früher geltenden Vorschriften 
erstanden, oder
	        
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