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bei Ausführung von Bauten auf der Baustelle zugebracht sein müssen, und über
die hiebei bewiesenen Leistungen;
c. durch Vorlegung von fünf Zeichnungen und zwar je einer über Fluß= und Ufer-
bauten, Wasserwerksanlagen, Stauanlagen, Wasserversorgungsanlagen und Ent-
wässerungsanlagen (8. 8 Ziff. 6), deren eigenhändige Ausführung von der be-
treffenden Lehranstalt oder auf sonstigem Wege, mit Angabe der Zeit der Fer-
tigung, sowie mit der Bezeichnung, ob Copie oder eigener Entwurf, beurkundet
sein muß.
Der Nachweis zu §. 4 Ziff. 4 ist durch die vorstehend unter b erwähnten Zeugnisse
zu erbringen. Soweit diese sich nicht über den ganzen seit Erstehung der Werkmeister-
oder Bauwerkmeisterprüfung verflossenen Zeitraum erstrecken, sind für die fehlende Zeit
Zeugnisse über anderweitige Beschäftigung oder Zeugnisse der von dem Kandidaten be-
suchten technischen Lehranstalten, in Ermangelung von solchen obrigkeitliche Leumundszeug-
nisse vorzulegen.
Die von Privatpersonen oder von ausländischen Behörden ausgestellten Zeugnisse
müssen gehörig beglaubigt sein.
S. 6.
Die Meldungseingaben sind mit den erforderlichen Belegen (§§. 4 und 5) bis zum
15. Februar jedes Jahres und zwar von den Schülern der Baugewerkeschule in Stutt-
gart dem Vorstand derselben, von den übrigen Kandidaten dem Bezirksamt (Oberamt,
Stadtdirektion Stuttgart) ihres Aufenthaltsorts zu übergeben und von diesen Stellen nach
Ergänzung etwaiger Mängel sofort dem Ministerium des Innern vorzulegen, welches
nach vorgängiger Vernehmung der Prüfungskommission über die Zulassung zur Prüfung
erkennt und die zugelassenen Kandidaten zu derselben vorladet.
S. 7.
Gesuche um Zulassung zu der Prüfung, welche nicht mit den vorgeschriebenen Nach-
weisen (§§. 4 und 5) versehen oder nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist (§. 6)
eingereicht sind, werden zurückgewiesen.
Die Kandidaten, welche nicht als zulassungsfähig erkannt worden sind, werden hievon
unter Angabe des Grundes in Kenntniß gesetzt. Zugelassene Kandidaten, welche nicht