Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

575 
bei Ausführung von Bauten auf der Baustelle zugebracht sein müssen, und über 
die hiebei bewiesenen Leistungen; 
c. durch Vorlegung von fünf Zeichnungen und zwar je einer über Fluß= und Ufer- 
bauten, Wasserwerksanlagen, Stauanlagen, Wasserversorgungsanlagen und Ent- 
wässerungsanlagen (8. 8 Ziff. 6), deren eigenhändige Ausführung von der be- 
treffenden Lehranstalt oder auf sonstigem Wege, mit Angabe der Zeit der Fer- 
tigung, sowie mit der Bezeichnung, ob Copie oder eigener Entwurf, beurkundet 
sein muß. 
Der Nachweis zu §. 4 Ziff. 4 ist durch die vorstehend unter b erwähnten Zeugnisse 
zu erbringen. Soweit diese sich nicht über den ganzen seit Erstehung der Werkmeister- 
oder Bauwerkmeisterprüfung verflossenen Zeitraum erstrecken, sind für die fehlende Zeit 
Zeugnisse über anderweitige Beschäftigung oder Zeugnisse der von dem Kandidaten be- 
suchten technischen Lehranstalten, in Ermangelung von solchen obrigkeitliche Leumundszeug- 
nisse vorzulegen. 
Die von Privatpersonen oder von ausländischen Behörden ausgestellten Zeugnisse 
müssen gehörig beglaubigt sein. 
S. 6. 
Die Meldungseingaben sind mit den erforderlichen Belegen (§§. 4 und 5) bis zum 
15. Februar jedes Jahres und zwar von den Schülern der Baugewerkeschule in Stutt- 
gart dem Vorstand derselben, von den übrigen Kandidaten dem Bezirksamt (Oberamt, 
Stadtdirektion Stuttgart) ihres Aufenthaltsorts zu übergeben und von diesen Stellen nach 
Ergänzung etwaiger Mängel sofort dem Ministerium des Innern vorzulegen, welches 
nach vorgängiger Vernehmung der Prüfungskommission über die Zulassung zur Prüfung 
erkennt und die zugelassenen Kandidaten zu derselben vorladet. 
S. 7. 
Gesuche um Zulassung zu der Prüfung, welche nicht mit den vorgeschriebenen Nach- 
weisen (§§. 4 und 5) versehen oder nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist (§. 6) 
eingereicht sind, werden zurückgewiesen. 
Die Kandidaten, welche nicht als zulassungsfähig erkannt worden sind, werden hievon 
unter Angabe des Grundes in Kenntniß gesetzt. Zugelassene Kandidaten, welche nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.