Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Die Theilnahme an der Prüfung ist freiwillig. 
Die Prüfung findet an denjenigen gewerblichen Fortbildungsschulen des Landes statt, 
an welchen mindestens Unterricht in den unerläßlichen Prüfungsfächern (§F. 2) ertheilt 
wird und welchen ein Gewerbeschulrath vorsteht. 
S. 2. 
Die für alle Theilnehmer an der Prüfung unerläßlichen Prüfungsgegenstände find: 
1. Deutsche Sprache und zwar: 
a) Lesen, 
b) gewerblicher Aufsatz, 
2. Rechnen, 
3. Zeichnen (mit besonderer Beziehung auf das Gewerbe des Lehrlings). 
Für Gewerbezweige, in welchen Fertigkeit im Zeichnen nicht von Belang ist, kann 
die Prüfung im Zeichnen erlassen werden. 
Auch in allen übrigen Fächern, die an der betreffenden Fortbildungsschule gelehrt 
werden, wird der Bewerber auf seinen Antrag geprüft. 
S. 3. 
Die Abnahme der Prüfung steht unter der gemeinsamen Leitung der Vorstände des 
Gewerbeschulraths und der Fortbildungsschule. Für jedes Prüfungsfach wird ein Be- 
richterstatter und ein Mitberichterstatter aufgestellt. Die Bestellung des ersteren erfolgt 
aus der Mitte der Lehrer der Fortbildungsschule durch gemeinsame Verfügung der Vor- 
stände des Gewerbeschulraths und der Fortbildungsschule, während der Mitberichterstatter 
aus den Kreisen der Gewerbetreibenden durch den Gewerbeschulrath bestimmt wird. 
Die Vorstände des Gewerbeschulraths und der Fortbildungsschule bilden mit den 
aufgestellten Examinatoren die Prüfungskommission. Den Vorsitzenden der Gesellen- 
prüfungsausschüsse, welche am Prüfungsort ihren Sitz haben, kommt in der Prüfungs- 
kommission für die Schulfächer eine berathende Stimme zu. 
Den Vorsitz führt der Schulrathsvorstand und in dessen Verhinderung der Schul- 
vorstand. 
Die Führung des Protokolls liegt dem Protokollführer des Schulraths ob.
	        
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