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Ueber die Zulassung zur Prüfung entscheiden die Vorstände des Gewerbeschulraths
und der Fortbildungsschule. Sie haben die zugelassenen Bewerber zur Prüfung vorzu-
laden und die von der Prüfung Zurückgewiesenen von dem Ausschluß unter Angabe des
Grundes in Kenntniß zu setzen.
S. 6.
Die Prüfung ist eine schriftliche beziehungsweise zeichnerische und eine mündliche.
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden womöglich am Prüfungstage selbst und
unmittelbar vor der Eröffnung an die Bewerber von der Prüfungskommission festgestellt.
Der Gebrauch von anderen Hilfsmitteln als denjenigen, welche die Prüfungskom-
mission ausdrücklich gestattet hat, ist den Bewerbern untersagt.
Ein Bewerber, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbots zu Schulden kommen
läßt, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der
Prüfungskommission von der ferneren Theilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; wenn
aber seine Verfehlung erst später zur Anzeige kommt, wird ihm ein Prüfungszeugniß
nicht ausgestellt oder das bereits ausgestellte wieder abgenommen.
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Bewerber, welche während der Prüfung in irgend
einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen oder sonstigen Aufgaben Anderen behilflich
sind oder von Anderen solche Hilfe annehmen.
S. 7.
In jedem Prüfungsfach wird ein besonderes Zeugniß ertheilt und zwar mit den
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F Sehr gut, gut, befriedigend, genügend und ungenügend.
Dasselbe wird von den Examinatoren beantragt und von der gesammten Prüfungs-
kommission durch Mehrheitsbeschluß festgestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Ueber die erlangten Noten wird auf einem von der Aussichtsbehörde bestimmten
Formular eine Urkunde (Prüfungszeugniß) ausgestellt, welche von den Mitgliedern der
Prüfungskommission unterzeichnet wird.
In dasselbe Prüfungszeugniß kann auch die Beurkundung über das Ergebniß der
von dem Bewerber abgelegten Gesellenprüfung aufgenommen werden.