Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Ueber die Zulassung zur Prüfung entscheiden die Vorstände des Gewerbeschulraths 
und der Fortbildungsschule. Sie haben die zugelassenen Bewerber zur Prüfung vorzu- 
laden und die von der Prüfung Zurückgewiesenen von dem Ausschluß unter Angabe des 
Grundes in Kenntniß zu setzen. 
S. 6. 
Die Prüfung ist eine schriftliche beziehungsweise zeichnerische und eine mündliche. 
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden womöglich am Prüfungstage selbst und 
unmittelbar vor der Eröffnung an die Bewerber von der Prüfungskommission festgestellt. 
Der Gebrauch von anderen Hilfsmitteln als denjenigen, welche die Prüfungskom- 
mission ausdrücklich gestattet hat, ist den Bewerbern untersagt. 
Ein Bewerber, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbots zu Schulden kommen 
läßt, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der 
Prüfungskommission von der ferneren Theilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; wenn 
aber seine Verfehlung erst später zur Anzeige kommt, wird ihm ein Prüfungszeugniß 
nicht ausgestellt oder das bereits ausgestellte wieder abgenommen. 
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Bewerber, welche während der Prüfung in irgend 
einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen oder sonstigen Aufgaben Anderen behilflich 
sind oder von Anderen solche Hilfe annehmen. 
S. 7. 
In jedem Prüfungsfach wird ein besonderes Zeugniß ertheilt und zwar mit den 
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F Sehr gut, gut, befriedigend, genügend und ungenügend. 
Dasselbe wird von den Examinatoren beantragt und von der gesammten Prüfungs- 
kommission durch Mehrheitsbeschluß festgestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
Ueber die erlangten Noten wird auf einem von der Aussichtsbehörde bestimmten 
Formular eine Urkunde (Prüfungszeugniß) ausgestellt, welche von den Mitgliedern der 
Prüfungskommission unterzeichnet wird. 
In dasselbe Prüfungszeugniß kann auch die Beurkundung über das Ergebniß der 
von dem Bewerber abgelegten Gesellenprüfung aufgenommen werden.
	        
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