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2) die Stadtdirektion Stuttgart, die Oberämter und die Hafendirektion Friedrichs-
hafen;
3) die Ortspolizeibehörden.
Die Vorschriften dieser Verfügung finden Anwendung auf den Transport aller
Gefangenen (der gerichtlichen und der polizeilichen Gefangenen), deren Beförderung auf
Anordnung der in Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Behörden erfolgt.
Als die den Transport anordnende Behörde gilt diejenige, welche den Transport
des Gefangenen unmittelbar in Vollzug setzt.
82.
Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden haben die bei ihnen anfallenden Gefangenen-
transporte ohne Vermittlung einer anderen Behörde einzuleiten. Insbesondere findet
eine Übergabe der bei den Justizbehörden zur Beförderung kommenden Gefangenen an
das Bezirksamt behufs Vollziehung des Transports nicht statt.
83.
Den Justizbehörden liegt die Anordnung und Einleitung der bei ihnen anfallenden
Transporte der gerichtlichen Gefangenen ob.
Unter gerichtlichen Gefangenen sind insbesondere zu verstehen:
1) Gefangene, welche auf Anordnung einer württembergischen Justizbehörde aus
einem Gerichtsgefängnis in ein anderes solches innerhalb oder außerhalb Württem-
bergs abzuliefern sind;
2) Gefangene, welche auf Anordnung einer nichtwürttembergischen deutschen Behörde
einer württembergischen Justizbehörde zuzuliefern sind;
3) Personen, welche im Auslieferungsverkehr Württembergs mit ausländischen
Staaten wegen gerichtlich strafbarer Handlungen aus einem württembergischen
Gerichtsgefängnis in das Ausland oder behufs Üibergabe an die ausländischen
Behörden an die württembergische Grenze zu verbringen sind (zu vergl. § 6 der
K. Verordnung vom 17. Juni 1890, betreffend die Zuständigkeit und das Ver-
fahren bei Anträgen auf Auslieferung von Verbrechern an das Ausland, Reg.-
Blatt S. 113 in der Fassung der K. Verordnung vom 22. Dezember 1902,
Reg Blatt S. 601);