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4) Personen, welche im Auslieferungsverkehr ausländischer Staaten mit Württemberg
wegen gerichtlich strafbarer Handlungen an eine württembergische Justizbehörde
zu verbringen sind;
5) gerichtlich verurteilte Personen, welche im Wege des Transports an eine Straf-
anstalt einzuliefern sind');
6) Sträflinge, welche nach verbüßter Strafe aus einer Strafanstalt im Wege des
Transports an den Entlassungsort zu verbringen sind (zu vergl. die Verfügungen
der Ministerien der Justiz und des Innern vom 17. Januar 1872, betreffend
die Maßregeln der Aufsicht und Fürsorge in Beziehung auf die unvermöglichen
und auf die unter Polizeiaufsicht gestellten Strafgefangenen unmittelbar vor
und nach ihrer Entlassung aus der Strafanstalt, Reg. Blatt S. 12, und vom
22. März 1895, betreffend die Maßregeln bei der Entlassung hilfsbedürftiger
Strafgefangener aus einer höheren gerichtlichen Strafanstalt, Reg. Blatt S. 98);
7) Gefangene, welche aus gerichtlichen Strafanstalten oder Gerichtsgefängnissen
einer Behörde oder anderen Stelle innerhalb oder außerhalb Württembergs
vorzuführen oder in Untersuchungshaft an einen andern Ort zu verbringen oder
an die genannten Verwahrungsorte zurückzuführen sind;
8) Gefangene, welche wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Wege der
Durchführung von einer nichtwürttembergischen deutschen oder ausländischen Be-
hörde an eine andere nichtwürttembergische deutsche oder ausländische Behörde zu
verbringen sind, falls eine libernahme des Transports durch württembergische
Behörden stattfindet.
Ferner sind schon vor der libergabe an die Justizbehörden namentlich auch in
Beziehung auf die Transportkosten als gerichtliche Gefangene anzusehen:
9) Personen, welche wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung polizeilich festge-
nommen sind und einer Justizbehörde vorgeführt werden (zu vergl. auch Straf-
prozeßordnung §§ 127 bis 129) und zwar auch dann, wenn sie nach ihrer
Vorführung sofort auf freien Fuß gesetzt werden;
) Hienach fällt die in den §§ 4, 5 der Verfügung des Justizministeriums vom 286. September 1879. be-
treffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, Reg. Blatt S. 365, fest-
gesetzte Vermittlung des Oberamts künftig weg.