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hat, der Gefangenenbegleiter nur nach Maßgabe der in § 23 enthaltenen Vorschriften
zur Fesselung schreiten.
Übernahme des Transports durch die Gefaugenenbegleiter.
8 26.
Die zur Ausführung des Gefangenentransports bestimmten Begleiter haben den
Transport von der denselben anordnenden Behörde zu übernehmen.
Die übergabe der Transportgefangenen an den Begleiter durch Kanzleiaufwärter,
Gerichts= oder Amtsdiener, Gefangenwärter und dergleichen Unterbeamte ist nicht zulässig.
Dagegen sind die Inspektoren der gerichtlichen Gefängnisse zu dieser übergabe zuständig.
Eine Ausnahme von der Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 findet nur dann statt, wenn
der Transport vor Beginn oder nach Schluß der üblichen Kanzleistunden abzugehen hat.
In diesen Fällen kann unbeschadet der allgemeinen Verantwortlichkeit der den Transport
anordnenden Behörde für die Abfertigung des Transports von einer förmlichen übernahme
des Transports bei der Behörde abgesehen und der Gefangene unter Beischluß des
Transportscheins (§ 27) und der weiter mitzunehmenden Urkunden und sonstigen Gegen-
stände (§§ 28, 29) dem Gefangenenbegleiter durch den Gefangenwärter oder nach
Umständen den Kanzleiaufwärter, Gerichts= oder Amtsdiener oder einen anderen Unter-
beamten dieser Art übergeben werden.
§ 27.
Der Gefangenenbegleiter erhält von der Behörde, welche den Transport anordnet,
einen offenen Transportschein (Schubschein). Derselbe ist von der Behörde nach dem
in Anlage 1 (für gerichtliche Gefangene) und Anlage 2 (für polizeiliche Gefangene) ent-
haltenen Muster auszustellen und hat zu enthalten:
1. Vor= und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburts= und Wohnort, Staats-
angehörigkeit und Militärverhältnisse, sofern sie ermittelt sind, und eine Personal-
beschreibung des zu Befördernden;
Tag und Stunde des Abgangs des Transports;
. die Bezeichnung der Behörde oder sonstigen Stelle, an welche der Gefangene am
Ende des Transports abzuliefern ist;
ein Verzeichnis der Gegenstände, welche dem Begleiter etwa übergeben worden
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