Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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S. 60, § 5 der Verfügung des Justizministeriums vom 26. September 1879, betreffend 
die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, Reg. Blatt 
S. 365, ferner die §§ 61, 62 der gegenwärtigen Verfügung.) 
Hinsichtlich der gerichtlichen Gefangenen werden die Justizbehörden auf die für alle 
Fälle vorgeschriebene Mitgabe des Transportkostenverzeichnisses noch besonders hinge- 
wiesen (zu vergl. die §§ 51 Ziff. 1, 99 Ziff. 3, 100 Ziff. 2, 118 Ziff. 1, 119, 120 der 
Verfügung des Justizministeriums vom 31. Dezember 1902, betreffend die Gerichtskosten 
in Strafsachen, Amtsblatt des Justizministeriums S. 185). 
8 20. 
Gegenstände, welche den Gefangenen gehören, sind, soweit es sich um Transporte han- 
delt, welche von den in § 1 Ziff. 1, 2 bezeichneten Behörden angeordnet werden, für die 
Regel nicht mit dem Transport zu übergeben, sondern auf dem sonst üblichen Beförde- 
rungsweg an den Bestimmungsort zu senden. 
Solche Gegenstände dürfen mit dem Transport überhaupt nur dann übergeben wer- 
den, wenn sie der Gefangenenbegleiter, ohne dadurch beschwert oder am Gebrauch der 
Waffe gehindert zu werden, mitnehmen kann. Dieselben können dem Gefangenen zum 
Tragen während des Transports übergeben werden, sofern sie entsprechend verwahrt oder 
umschnürt sind und den Gefangenen nicht hindern, den gewöhnlichen Reiseschritt einzu- 
halten, auch sonst keine Bedenken entgegenstehen. 
Bei Transporten, welche unter Benützung eines Fuhrwerks ausgeführt werden, dür- 
fen größere oder schwerere Gegenstände nur dann mitgenommen werden, wenn sie in dem 
Gefährt sicher und ohne die Ausführung des Transports zu beeinträchtigen aufbewahrt 
werden können. 
g 30. 
Wird der Transport durch einen mit einem Dienstbuch versehenen bürgerlichen Be- 
gleiter ausgeführt, so hat die den Transport anordnende Behörde zugleich mit der über- 
gabe des Gefangenen an den Begleiter den Auftrag zur Ausführung des Transports in 
das Dienstbuch des Begleiters, unter Beifügung des Tags und der Stunde des Abgangs, 
einzutragen. In den Fällen des § 26 Abs. 3 kann die den Transport anordnende Be- 
hörde diesen Eintrag vor Abfertigung des Transports bewirken.
	        
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