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g 34.
Der Transport, soweit er nicht unter Benützung der Eisenbahn stattfindet, hat im
allgemeinen auf den Hauptverbindungsstraßen zu erfolgen. Nebenwege dürfen für die
Regel nicht eingeschlagen werden.
§9 35.
Der Gefangenenbegleiter hat den von ihm übernommenen Transport, sofern nicht die
Umstände die Ablösung des Begleiters erforderlich machen (zu vergl. auch § 41), bis zu
der Stelle auszuführen, bei der der Transport sein Ende erreicht.
Wenn einem Begleiter der Transport eines Gefangenen zu einer Ablösungsstation
aufgetragen worden ist und daselbst kein anderer Begleiter für den Weitertransport ver-
fügbar ist, so ist der den Transport beginnende Begleiter verpflichtet, denselben, erforder-
lichenfalls nach einem Erholungsaufenthalt, bis zur nächsten Ablösungsstation oder, wenn
eine solche nicht mehr auf dem Wege liegt, bis zum Bestimmungsort des Gefangenen
fortzusetzen.
g 36.
Zwei Gefangenenbegleiter, die sich auf dem Transport begegnen, dürfen die Ge-
fangenen nicht eigenmächtig gegeneinander vertauschen.
Wenn die Begleiter jedoch in einem Ort oder in dessen unmittelbarer Nähe zusam-
mentreffen und die wechselseitige übergabe vor der Ortspolizeibehörde geschehen kann, ist
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 der Wechsel gestattet. Die in § 32 bezeichnete
Erklärung ist dem Gefangenen gegenüber zutreffendenfalls von dem neuen Begleiter zu
wiederholen, ferner muß die übergabe und libernahme der Gefangenen, sowie der Zeit-
punkt, in welchem sie stattfand, auf den Transportscheinen und in den Dienstbüchern der
Begleiter (und zwar auch dann, wenn die letzteren Landjäger sind) durch die Ortspolizei-
behörde bescheinigt werden.
Landjäger dürfen mit bürgerlichen Gefangenenbegleitern und letztere mit ersteren
Transporte nicht wechseln.
Ubergabe des Gefangenen am Ende des Transports.
g 87.
Ist der Gefangene an eine Behörde abzuliefern, so endigt der Transport mit der
übergabe des Gefangenen durch den Begleiter an diese Behörde. Zutreffendenfalls sind
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