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Sind in einer Zwischen= oder Endstation mehr Gefangene abzusetzen, als ein Land-
jäger zum Transport übernehmen darf, oder macht die besondere Gefährlichkeit eines
Gefangenen eine außerordentliche Verstärkung der Begleitmannschaft bei dem Transport
des Gefangenen nach dem Amtszimmer der Behörde erforderlich, so hat der Begleiter
des Gefangenenwagens dem diensttuenden Stationsbeamten der nächsten Station hievon
Anzeige zu machen, damit das betreffende Landjägerstationsk do auf telegraphischem
oder telephonischem Wege von der Ankunft der Gefangenen rechtzeitig verständigt und in
stand gesetzt wird, die Anwesenheit weiterer Begleitmannschaft behufs Empfangnahme
der Gefangenen auf dem Bahnhof zu veranlassen. Ist die erforderliche Verstärkung
nicht rechtzeitig zur Stelle, so wird auf Ansuchen des übernehmenden Begleiters von der
Bahnverwaltung die nötige Unterstützung gewährt.
§ 51.
Der Begleiter hat sich mit den zu befördernden Gefangenen an dem ihm von dem
diensttuenden Stationsbeamten zu bezeichnenden Platz aufzustellen und hier die Ankunft
des Gefangenenwagens abzuwarten. Die Unterbringung der in dem Gefangenenwagen
zu befördernden Gefangenen in den Wartesälen ist nicht gestattet.
Die Gefangenen sind in den Gefangenenwagen zu bringen, sobald dieser bereitsteht.
Der Begleiter, welcher die Gefangenen übergibt, hat dem diensttuenden Stations-
beamten auf Verlangen die erforderliche Auskunft über die Zahl der von ihm überlieferten
Gefangenen, die Dauer des Transports u. s. w. zu erteilen.
g 62.
Den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen
oder mit einer Legitimation versehenen Bahnbediensteten haben die Begleiter des Ge-
fangenenwagens gleich sonstigen Reisenden Folge zu leisten.
Den Begleitern ist strenge untersagt, irgendwelche Reisende, mögen dieselben mit
Fahrkarten versehen sein oder nicht, in den Gefangenenwagen aufzunehmen.
g 53.
Geld und kleinere sonstige Gegenstände der Gefangenen, durch deren Vorzeigung im
einzelnen die übergabe des Transports an den Begleiter des Gefangenenwagens auf-