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Ferner ist sämtlichen Transportgefangenen reines und frisches Trinkwasser in ge-
nügender Menge zu reichen.
Bezüglich der Kostreichung an kranke oder an solche Transportgefangene, welche sich
aus eigenen Mitteln oder auf Rechnung hiezu erbötiger dritter Personen beköstigen
wollen, sind die besonderen Weisungen des die Aufsicht über die Gefängnisse führenden
Beamten maßgebend. Derselbe hat sich, soweit erforderlich, zuvor mit dem Arzt ins
Benehmen zu setzen.
Den Gefangenen ist für die Regel weder Messer noch Gabel zuzulassen und deshalb
die Speise zerschnitten vorzusetzen.
Besonders gefährlichen Gefangenen ist die Kost durch das Schiebloch zu reichen.
Heizung der Transportgefängnisse.
8ri.
Die Heizung der Transportgefängnisse findet der Regel nach vom 15. Oktober bis
zum 15. April, zu andern Zeiten nach Weisung des die Aufsicht über die Gefängnisse
führenden Beamten nur wegen ausnahmsweise kalter Witterung oder infolge besonderer
ärztlicher Anordnung statt. Der 15. April ist in die Heizungszeit nicht einzurechnen.
Der Grad der Heizung richtet sich nach der jeweiligen Lufttemperatur.
Anßcrordentliche Reinigung eines Trausportgefangenen.
§ 72.
Im Fall der Notwendigkeit der Reinigung eines Transportgefangenen von Ungeziefer
oder der Heilung eines Gefangenen von der Krätzekrankheit bleibt dem zuständigen Be-
amten die erforderlichenfalls nach Rücksprache mit dem Arzt zu treffende Verfügung dar-
über überlassen, ob die Reinigung oder Heilung im Gefängnis selbst oder etwa in einer
Krankenanstalt u. s. w. vorzunehmen ist.
Polizeiliche Transportgefangene, welche als mit Ungeziefer behaftet oder krätzekrank
erfunden werden, dürfen von den Bezirkspolizeibehörden oder der Hafendirektion Fried-
richshafen nicht ohne vorherige Reinigung oder Heilung weiterbefördert werden. Das-
selbe gilt für die Ortspolizeibehörden derjenigen Gemeinden, in welchen, die Reinigung
oder Heilung der Transportgefangenen sich ohne besondere Schwierigkeit bewertstelligen läßt.