Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Nimmt  der  Gläubiger  die  Erfüllung  an,  so  kann  er  die  Strafe  nur  verlangen,
wenn  er  sich  das  Recht  dazu  bei  der  Annahme  vorbehält.

§.  342.
Wird  als  Strafe  eine  andere  Leistung  als  die  Zahlung  einer  Geldsumme  versprochen,

  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  339  bis  341  Anwendung;  der  Anspruch
auf  Schadensersatz  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Gläubiger  die  Strafe  verlangt.

§.  343.

Ist  eine  verwirkte  Strafe  unverhältnißmäßig  hoch,  so  kann  sie  auf  Antrag
des  Schuldners  durch  Urtheil  auf  den  angemessenen  Betrag  herabgesetzt  werden.  Bei
der  Beurtheilung  der  Angemessenheit  ist  jedes  berechtigte  Interesse  des  Gläubigers,
nicht  blos  das  Vermögensinteresse,  in  Betracht  zu  ziehen.  Nach  der  Entrichtung  der
Strafe  ist  die  Herabsetzung  ausgeschlossen.

Das  Gleiche  gilt  auch  außer  den  Fällen  der  §§.  339,  342,  wenn  Jemand
eine  Strafe  für  den  Fall  verspricht,  daß  er  eine  Handlung  vornimmt  oder  unterläßt.

§.  344.

Erklärt  das  Gesetz  das  Versprechen  einer  Leistung  für  unwirksam,  so  ist  auch
die  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  des  Versprechens  getroffene  Vereinbarung  einer
Strafe  unwirksam,  selbst  wenn  die  Parteien  die  Unwirksamkeit  des  Versprechens  gekannt
  haben.

§.  345.

Bestreitet  der  Schuldner  die  Verwirkung  der  Strafe,  weil  er  seine  Verbindlichkeit
  erfüllt  habe,  so  hat  er  die  Erfüllung  zu  beweisen,  sofern  nicht  die  geschuldete
Leistung  in  einem  Unterlassen  besteht.

Fünfter  Titel.
Rücktritt.
§.  346.

Hat  sich  in  einem  Vertrag  ein  Theil  den  Rücktritt  vorbehalten,  so  sind  die
Parteien,  wenn  der  Rücktritt  erfolgt,  verpflichtet,  einander  die  empfangenen  Leistungen
zurückzugewähren.  Für  geleistete  Dienste  sowie  für  die  Ueberlassung  der  Benutzung
einer  Sache  ist  der  Werth  zu  vergüten  oder,  falls  in  dem  Vertrag  eine  Gegenleistung
in  Geld  bestimmt  ist,  diese  zu  entrichten.

§.  347.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,  Unterganges  oder
einer  aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  bestimmt