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Im übrigen wird auf § 27 Ziff. 5, § 42, § 45 Abs. 6, 8 69 Abs. 2 dieser Ver-
fügung sowie auf die Verfügungen der Ministerien der Justiz und des Innern vom
3. September 1829 (Reg. Blatt S. 384) und vom 11. März 1855 (Reg. Blatt S. 68),
betreffend die Maßregeln gegen die Verbreitung der Krätze unter den Gefangenen, die
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. März 1876, betreffend die polizei-
lichen Maßregeln gegen die Krätze (Reg. Blatt S. 146), und die Belehrung des Medizinal-
kollegiums über die Krätze und ihre Heilung vom 15. März 1855 (Reg. Blatt S. 72)
verwiesen.
Arztliche Behandlung.
873.
Die ärztliche Behandlung der Trausportgefangenen liegt in den Oberamtsstädten
für die Regel dem Oberamtsarzt, und zwar unentgeltlich ob (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes
vom 17. Juli 1824, die Übernahme der Gehalte öffentlicher Arzte auf die Staatskasse
betreffend, Reg. Blatt S. 535), wobei indes etwaige bare Auslagen erstattet werden. Auch
etwa notwendig werdende ärztliche Besichtigungen, Untersuchungen und Begutachtungen,
wie z. B. die Untersuchung über das Vorhandensein oder die Dauer einer Schwanger-
schaft, über die Transportfähigkeit, über die Notwendigkeit der Verbringung des Trans-
portgefangenen in ein Krankenhaus, über das Vorhandensein vorgeblicher oder mutmaß-
licher Krankheiten und Gebrechen bei den Gefangenen und dergl. sind kostenfrei von dem
Oberamtsarzt vorzunehmen. (Zu vergl. auch § 8 der Verfügung der Ministerien der
Justiz und des Innern vom 23. Juni 1841 in Betreff der Zuständigkeit der Oberamts-
ärzte und Oberamtswundärzte in Beziehung auf die Vornahme von amtlichen Besich-
tigungen und die Erstattung der darauf bezüglichen Gutachten, Reg. Blatt S. 246.)
Der etwa aufgestellte Oberamtswundarzt ist Beamter der Amtskörperschaft und es
richten sich seine Dienstleistungen nach dem Dienstvertrag. Auf Grund des letzteren hat
er aber jedenfalls die unentgeltliche Behandlung von Transportgefangenen in chirurgischer
Beziehung wie der Oberamtsarzt zu besorgen. Ist der Oberamtswundarzt als Stell-
vertreter des Oberamtsarztes aufgestellt, so liegt ihm in dieser Eigenschaft die unentgelt-
liche Behandlung der Transportgefangenen auch in medizinischer Beziehung ob.
Bezüglich der Distriktsärzte und der Ortsärzte sind die Bestimmungen des Dienst-
vertrags maßgebend.