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des Innern angeschafften Gefängnisgerätschaften ist gleichfalls die Genchmigung
der Kreisregierung erforderlich.
4) Die den Etat des Ministeriums des Innern berührenden Einnahmen und Aus-
gaben aus der Verwaltung der Stationsgefängnisse sind von der Kreisregierung
zu Gunsten oder zu Lasten der für den Gefangenentransport ausgeworfenen
Mittel anzuweisen. Eine Aufnahme dieser Kosten in die Transportkostenver-
zeichnisse (§ 109) findet nicht statt.
5) Die sämtlichen vorhandenen, aus Mitteln des Staats angeschafften Gefängnis-
gerätschaften sind in ein Verzeichnis einzutragen, welches derart zu führen ist,
daß daraus der jeweilige Bestand der Gefängnisgerätschaften stets ohne weiteres
ersehen werden kann.
8 80.
Das Weißnen in den staatlichen Transportgefängnissen geschieht nach Anweisung der
Finanzbehörden und auf Rechnung des staatlichen Hochbaufonds.
g s1.
Die Neueinrichtung, Verlegung, Erweiterung oder Aufhebung von staatlichen Trans-
portgefängnissen oder einzelnen Räumen derselben bedarf der Genehmigung der Ministerien
des Innern und der Finanzen. Das Ministerium des Innern wird sich geeignetenfalls
vor seiner Entschließung mit dem Justizministerium ins Benehmen setzen.
II. Dienstbücher, Handwafsen und Fesseln der bürgerlichen Gesangenenbegleiter,
Formulare für Transportscheine.
g 82.
Kosten, welche durch die Anschaffung und Erhaltung von Dienstbüchern, Handwaffen
oder Fesseln zum Gebrauch für die bürgerlichen Gefangenenbegleiter (§§ 7 bis 10) ent-
stehen, werden, je nachdem die Begleiter von dem Amtsgericht oder dem Oberamt bestellt
sind, aus Mitteln der Justizverwaltung oder des Ministeriums des Innern bestritten.
In denjenigen Fällen, in welchen eine und dieselbe Person von dem Amtsgericht
und dem Oberamt als bürgerlicher Gefangenenbegleiter aufgestellt ist, werden diese Kosten
von dem Ministerium des Innern ausschließlich getragen, soweit nicht etwa von jeder