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der beiden Behörden eine besondere Anschaffung der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände
für erforderlich erachtet wird.
Kosten der in Abs. 1 bezeichneten Art, welche bei der Hafendirektion Friedrichshafen
erwachsen, trägt in allen Fällen das Ministerium des Innern.
Den Ortspolizeibehörden werden aus der Bestellung von bürgerlichen Gefangenen-
begleitern (§ 8 Abs. 3) besondere Kosten der in Abs. 1 bezeichneten Art in der Regel
nicht erwachsen. Sind jedoch ausnahmsweise solche Kosten bei den Ortspolizeibehörden
entstanden, so werden sie ohne Rücksicht darauf, ob der Aufwand anläßlich der Beförderung
gerichtlicher oder derjenigen polizeilicher Gefangener erwachsen ist, aus Mitteln des
Ministeriums des Innern bestritten.
§ 83.
Die Kosten der Anschaffung von Formularen für Transportscheine (I 27) trägt
ebenfalls die Staatskasse und zwar werden diese Kosten aus Mitteln der Justizverwaltung
oder des Ministeriums des Innern bestritten, je nachdem es sich um Transportscheine
für gerichtliche Gefangene (Anlage 1) oder solche für polizeiliche Gefangene (Anlage 2)
handelt.
Den Ortspolizeibehörden werden die Formulare in der erforderlichen Anzahl von
den Amtsgerichten (für gerichtliche Gefangene) und den Oberämtern (für polizeiliche Ge-
fangene) geliefert. Die Hafendirektion Friedrichshafen hat die Formulare der Trans-
portscheine für gerichtliche Gefangene von dem Amtsgericht Tettnang zu beziehen, während
sie die Formulare der Transportscheine für polizeiliche Gefangene selbst zu beschaffen hat.
8 84.
Die den Gerichten auf Grund der §§ 82, 83 erwachsenen Kosten sind unter den
allgemeinen Kosten in Strafsachen, die den gerichtlichen Strafanstalten für Transport-
scheine erwachsenen Auslagen unter den allgemeinen Amtsausgaben (Kap. 12 Tit. 18 des
Etats) zu verrechnen.
Die aus Mitteln des Ministeriums des Innern zu bestreitenden Kosten sind auf
Vorlage der Kostenrechnungen von den Kreisregierungen als Gefangenentransportkosten
zur Zahlung anzuweisen. Ein Eintrag dieser Kosten in die Transportkkostenverzeichnisse
(§ 109) findet nicht statt.