Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Bestimmungen über die Vergebung von Arbeiten und Lieserungen. 
I. Arten der Vergebung. 
A. Arbeiten und Lieferungen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. 
B. In engerer Bewerbung ohne öffentliches Ausschreiben können vergeben werden: 
Arbeiten und Lieferungen, welche nur ein beschränkter Kreis von Unternehmern 
in geeigneter Weise ausführen kann; 
2) Arbeiten und Lieferungen, bezüglich deren nach erfolgtem öffentlichem Ausschreiben 
ein geeignetes Ergebnis nicht erzielt worden ist; 
3) sonstige Arbeiten und Lieferungen, deren Voranschlag bei Maurer= und Stein- 
hauerarbeiten den Betrag von 10000 /, bei sonstigen Arbeiten und bei Liefe- 
rungen den Betrag von 5000 ¾ nicht übersteigt, sofern besondere Gründe für 
die Vergebung in engerer Bewerbung vorhanden sind. In diesem Falle sind 
mindestens drei Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufzufordern. 
C. Freihändig kann die Vergebung erfolgen: 
1) bei Gegenständen, deren Voranschlag den Betrag von 1000 ¼ nicht übersteigt. 
Von der freihändigen Vergebung ist nur dann abzusehen, wenn von ihr nach 
den vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen die Erlangung einer guten, recht- 
zeitigen und preiswürdigen Arbeit oder Lieferung nicht erwartet werden kann. 
Für die Frage der Zulässigkeit der freihändigen Vergebung ist der Uberschlags- 
betrag für die einzelnen Arten von Bauarbeiten entscheidend. Wo eine Mehr- 
heit tüchtiger Unternehmer und Lieferanten zur Verfügung steht, ist unter jener 
Mehrheit in geeigneter Weise abzuwechseln; 
2) bei Lieferungen, deren libertragung an einen bestimmten Unternehmer im 
Interesse der Verwaltung gelegen ist; 
3) bei Dringlichkeit des Bedarfs; 
4) bei Arbeiten und Lieferungen, deren Ausführung besondere Kunstfertigkeit er- 
fordert oder mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ist; 
5) bei Lieferungen zur Ergänzung des für einen bestimmten Zweck aus- 
geschriebenen Gesamtbedarfs bis zu zwanzig Prozent der Hauptlieferung an den 
Übernehmer der letzteren: 
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