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Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
§ 103.
Nach § 17 Abs. 1 der vom Bundesrat beschlossenen Vorschriften, betreffend die Voll-
ziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der §§ 39,
284 und 362 des Strafgesetzbuchs (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Dezember
1890, württ. Reg. Blatt 1891 S. 2) hat jeder Bundesstaat die Kosten des Transports
eines Ausgewiesenen, sofern über deren Verteilung nichts anderes vereinbart ist (zu vergl.
z. B. das in dem Erlaß des Ministeriums des Innern vom 12. Juni 1891 Nr. 8307,
Amtsblatt S. 150, am Schluß angeführte Abkommen mit Bayern wegen der Transporte
von Friedrichshafen nach Bregenz), insoweit zu tragen, als sie zur Beförderung durch
sein Gebiet aufzuwenden sind. Ausgenommen sind die in den Fällen des § 7 Absk. 2
der Vorschriften durch die Verwahrung und den Rücktransport des Ausgewiesenen er-
wachsenen Kosten, für deren Ersatz die vollziehende Behörde zu sorgen hat.
Wenn der den Transport einleitende Staat den Transport nicht selbst durch den
Nachbarstaat hindurch ausführt, sondern den Auszuweisenden dem Nachbarstaat in einer
der Landesgrenze nahegelegenen übernahmestation zum Weitertransport übergibt, so wer-
den nach einer Vereinbarung sämtlicher Bundesregierungen und des Kaiserlichen Statt-
halters in Elsaß-Lothringen die Kosten für die Beförderung des Auszuweisenden von der
Landesgrenze bis zu der landeinwärts gelegenen libernahmestation von demjenigen Bundes-
staate getragen, der den Transport auf der in Betracht kommenden Strecke ausgeführt
hat. (Erlaß des Ministeriums des Innern vom 18. August 1902, betreffend die Ver-
teilung der durch den Transport Ausgewiesener entstehenden Kosten, Amtsblatt S. 363.)
Die Kosten des Transports des Ausgewiesenen durch außerdeutsches Gebiet oder auf
dem Seewege trägt nach § 17 Abs. 2 der Vorschriften vom 10. Dezember 1890 das Reich.
Diese Kosten sind von dem Bundesstaat, dessen Behörden diesen Transport einleiten,
vorschußweise zu zahlen und bei der Reichskasse zur Erstattung anzumelden.
Ausweisung von Ausländern aus dem Landesgebiet.
§ 104.
Die in § 103 Abs. 1, 2 aufgeführten Grundsätze über die Ausweisung von Aus-
ländern aus dem Reichsgebiet haben nach einer Vereinbarung der Bundesregierungen