Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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6) bei Arbeiten, welche in größerem Umfang ausgeführt werden müssen, als bei 
der Vergebung vorgesehen war, an den Ubernehmer der letzteren. 
II. Verfahren bei Ausschreibungen. 
1. Gegenstand der Ausschreibung. 
Der Gegenstand der Ausschreibung ist in allen wesentlichen Punkten, insbesondere 
nach der geforderten Qualität im einzelnen bestimmt zu bezeichnen. 
liber alle für die Preisberechnung erheblichen Nebenumstände sind vollständige, eine 
zutreffende Beurteilung ihrer Bedeutung ermöglichende Angaben zu machen. 
Arbeiten und Lieferungen sind durch Zeichnungen soweit zu verdeutlichen, daß die 
Unternehmer bei sachgemäßer Benützung dieser Unterlagen die von der Baubehörde 
gestellten Anforderungen völlig zu übersehen vermögen. 
In den Kostenvoranschlägen sind sämtliche Hauptleistungen sowie die erheblicheren 
Nebenleistungen in besonderen Abschnitten aufzuführen. Auch ist darauf zu achten, daß 
die Voranschläge sich mit den tatsächlichen Preisen der Rohmaterialien und dem Stand 
der Arbeitslöhne in Ubereinstimmung befinden. 
Die Zeitperioden für Lieferungen zur Deckung eines fortlaufenden Bedarfs sind 
nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles zu bemessen. 
Umfangreichere Arbeiten und Lieferungen sind in mehrere Lose zu teilen. 
Es ist darauf zu achten, daß auch kleineren Gewerbetreibenden und Handwerkern die 
Beteiligung an der Bewerbung ermöglicht wird. Bei größeren Hochbauten hat daher 
die Vergebung nach den einzelnen Abschnitten des Anschlags — den verschiedenen Gewerbs- 
und Handwerkszweigen entsprechend — zu erfolgen. 
Bei größeren Hochbauten sind nicht alle Arbeiten gleichzeitig zu vergeben. Die erst 
im späteren Verlauf des Bauwesens auszuführenden Arbeiten, insbesondere Schreiner-, 
Glaser-, Schlosser= und Flaschnerarbeiten sind vielmehr erst, wenn sie genau beschrieben 
und zeichnerisch behandelt sind, auszuschreiben. 
Bezüglich der Beschaffenheit der zu liefernden Waren und der Abmessung zu liefern- 
der Gegenstände sind ungewöhnliche, im Verkehr nicht übliche Anforderungen nur insoweit 
zu stellen, als dies unbedingt notwendig ist.
	        
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