Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

197 
13. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg.- 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 9. Mai 1903. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die 
Erweiterung des Bahnhofs Altenftei 8 erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 29. April 1908. — Königliche Verordnung, betreffend den Wiederzusammentritt der Stände. Vom 
6. Mai 1908. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. Abteilung für die Verkehrs- 
anstalten, betreffend die Abänderung der Württ. Postordnung vom 21. 1900. Vom 6. Mai 1903. 
fönigliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Staatseisendahnverwaltung zur Erwerbung des für die Er- 
weiterung des Gahnhofs Altensteig erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 29. April 1903. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der nach Art. 5 Ziff. 14 
des Gesetzes vom 23. Juli 1901 (Neg. Blatt S. 209) auszuführenden Erweiterung des 
Bahnhofs Altensteig die nach dem genehmigten allgemeinen Plan für dieses Unternehmen 
erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung 
zu erwerben. 
Nach diesem Plan soll der Bahnhof zur Herstellung weiterer Lade= und Ausfstell=
	        
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