Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art 6. 
Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen (Art. 5) werden bis zum 31. August 
1903 einschließlich mit 4 Prozent verzinst. 
Eine weitere Herabsetzung der Zinsen der umgewandelten Schuldverschreibungen 
darf vor dem 1. April 1907 nicht stattfinden. 
Art. 7. 
Die Umwandlung der Schuldverschreibungen (Art. 5) erfolgt nach ergangenem Aufruf 
durch Umtausch der 4prozentigen Schuldverschreibungen nebst den nach dem 1. September 
1903 verfallenden Zinsscheinen und den Erneuerungsscheinen gegen neue 3½ prozentige 
Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen. Werden bei der 
Rückgabe von 4 prozentigen Schuldverschreibungen nach dem 1. September 1903 ver- 
fallende Zinsscheine nicht miteingereicht, so hat der Gläubiger für den Betrag derselben 
baren Ersatz zu leisten. Im Weigerungsfall unterbleibt der Umtausch. 
Bei denjenigen neuen Schuldverschreibungen, welche an die Stelle umgeschriebener 
Schuldverschreibungen treten, geschieht die Umschreibung gebührenfrei, wenn sie auf den 
gleichen Namen erfolgt, auf welchen die alte Schuldverschreibung umgeschrieben war. 
Art. 8. 
Diejenigen zur Umwandlung aufgerufenen Schuldverschreibungen, welche nicht zum 
Umtausch vorgelegt werden, sowie diejenigen zum Umtausch vorgelegten Schuldverschrei- 
bungen, bei welchen für fehlende Zinsscheine kein Ersatz geleistet wird (Art. 7 Abs. 1), 
können zur baren Heimzahlung gekündigt werden. Das Recht der Gläubiger auf den 
Umtausch erlischt mit der bezüglichen öffentlichen Bekanntmachung. Die Glänbiger 
erhalten aber bei der Kapitalrückjahlung die bis zum Rückzahlungstermin verfallenden 
Zinsbeträge, und zwar bis 31. August 1903 zu 4 Prozent, von da an zu 3 ½ Prozent 
ausbezahlt. 
Werden mit den gekündigten Schuldverschreibungen bei der Vorlage zur Heimzahlung 
die nach dem 1. September 1903 verfallenden Zinsscheine nicht miteingereicht, so werden 
diese Beträge an der Kapitalforderung in Abzug gebracht.
	        
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