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Art 6.
Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen (Art. 5) werden bis zum 31. August
1903 einschließlich mit 4 Prozent verzinst.
Eine weitere Herabsetzung der Zinsen der umgewandelten Schuldverschreibungen
darf vor dem 1. April 1907 nicht stattfinden.
Art. 7.
Die Umwandlung der Schuldverschreibungen (Art. 5) erfolgt nach ergangenem Aufruf
durch Umtausch der 4prozentigen Schuldverschreibungen nebst den nach dem 1. September
1903 verfallenden Zinsscheinen und den Erneuerungsscheinen gegen neue 3½ prozentige
Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen. Werden bei der
Rückgabe von 4 prozentigen Schuldverschreibungen nach dem 1. September 1903 ver-
fallende Zinsscheine nicht miteingereicht, so hat der Gläubiger für den Betrag derselben
baren Ersatz zu leisten. Im Weigerungsfall unterbleibt der Umtausch.
Bei denjenigen neuen Schuldverschreibungen, welche an die Stelle umgeschriebener
Schuldverschreibungen treten, geschieht die Umschreibung gebührenfrei, wenn sie auf den
gleichen Namen erfolgt, auf welchen die alte Schuldverschreibung umgeschrieben war.
Art. 8.
Diejenigen zur Umwandlung aufgerufenen Schuldverschreibungen, welche nicht zum
Umtausch vorgelegt werden, sowie diejenigen zum Umtausch vorgelegten Schuldverschrei-
bungen, bei welchen für fehlende Zinsscheine kein Ersatz geleistet wird (Art. 7 Abs. 1),
können zur baren Heimzahlung gekündigt werden. Das Recht der Gläubiger auf den
Umtausch erlischt mit der bezüglichen öffentlichen Bekanntmachung. Die Glänbiger
erhalten aber bei der Kapitalrückjahlung die bis zum Rückzahlungstermin verfallenden
Zinsbeträge, und zwar bis 31. August 1903 zu 4 Prozent, von da an zu 3 ½ Prozent
ausbezahlt.
Werden mit den gekündigten Schuldverschreibungen bei der Vorlage zur Heimzahlung
die nach dem 1. September 1903 verfallenden Zinsscheine nicht miteingereicht, so werden
diese Beträge an der Kapitalforderung in Abzug gebracht.