Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

19

ebenfalls  vor  dem  Ablauf  der  Frist  eingesandt  werden  und  derartig  bezeichnet
sein,  daß  sich  ohne  weiteres  erkennen  läßt,  zu  welchem  Angebot  sie  gehören;

I.  die  etwa  vorgeschriebenen  Angaben  über  die  Bezugsquellen  von  Fabrikaten.

Nicht  ausgeschlossen  sind  Angebote,  in  welchen  der  Bewerber  erklärt,  sich  nur  während
einer  kürzeren  als  der  in  der  Ausschreibung  angegebenen  Zuschlagsfrist  an  sein  Angebot
gebunden  halten  zu  wollen.

Diejenigen  Bewerber,  welche  der  die  Arbeit  oder  Lieferung  vergebenden  Stelle  nicht
bekannt  sind,  haben  den  Angeboten  obrigkeitliche  Zeugnisse  über  den  Besitz  der  zur  Ausführung
  der  Arbeit  oder  Lieferung  erforderlichen  Mittel,  sowie  Zeugnisse  aus  neuerer
Zeit  über  Geschäftstüchtigkeit  und  Erfahrung  in  den  zu  vergebenden  Arbeiten  beizuschließen.

8.  Wirkung  des  Angebots.

Die  Bewerber  bleiben  an  ihr  Angebot  von  dessen  Eintreffen  bis  zum  Ablauf  der
in  der  Ausschreibung  festgesetzten  Zuschlagsfrist  oder  der  in  ihrem  Angebot  bezeichneten
kürzeren  Frist  gebunden.

Die  Bewerber  unterwerfen  sich  mit  Abgabe  des  Angebots  in  Bezug  auf  alle  für  sie
daraus  entstehenden  Verbindlichkeiten  den  Gesetzen  und  der  Gerichtsbarkeit  des  Ortes,
an  welchem  die  Verwaltung,  für  welche  die  Ausschreibung  erfolgt,  ihren  Sitz  hat.

9.  Eröffnung  der  Angebote.

Zu  der  Verhandlung,  betreffend  die  Eröffnung  der  Angebote,  haben  nur  die  Bewerber
  und  deren  Bevollmächtigte  Zutritt.

Die  eingegangenen  Angebote  werden  in  der  Verhandlung  eröffnet  und  —  mit  Ausnahme
  der  darin  enthaltenen  Angaben  über  Bezugsquellen  —  verlesen.

Uber  den  Gang  der  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  worin  die  Angebote
  unter  dem  Namen  der  Bewerber  und  dem  Datum  anzuführen  sind.

Die  Angebotsschreiben  selbst  werden  dem  Protokoll  beigefügt  und  von  den  die  Verhandlung
  leitenden  Beamten  mit  einem  entsprechenden  Vermerk  versehen.

Eine  Veröffentlichung  der  Angebote  sowie  des  Protokolls  ist  nicht  statthaft.

Sofern  die  Feststellung  des  annehmbarsten  Gebots  (vgl.  unten  10)  besondere  Ermittlungen
  nicht  erfordert  und  der  die  Verhandlung  leitende  Beamte  zur  selbständigen  Ent-