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ebenfalls vor dem Ablauf der Frist eingesandt werden und derartig bezeichnet
sein, daß sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören;
I. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugsquellen von Fabrikaten.
Nicht ausgeschlossen sind Angebote, in welchen der Bewerber erklärt, sich nur während
einer kürzeren als der in der Ausschreibung angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot
gebunden halten zu wollen.
Diejenigen Bewerber, welche der die Arbeit oder Lieferung vergebenden Stelle nicht
bekannt sind, haben den Angeboten obrigkeitliche Zeugnisse über den Besitz der zur Ausführung
der Arbeit oder Lieferung erforderlichen Mittel, sowie Zeugnisse aus neuerer
Zeit über Geschäftstüchtigkeit und Erfahrung in den zu vergebenden Arbeiten beizuschließen.
8. Wirkung des Angebots.
Die Bewerber bleiben an ihr Angebot von dessen Eintreffen bis zum Ablauf der
in der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagsfrist oder der in ihrem Angebot bezeichneten
kürzeren Frist gebunden.
Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots in Bezug auf alle für sie
daraus entstehenden Verbindlichkeiten den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Ortes,
an welchem die Verwaltung, für welche die Ausschreibung erfolgt, ihren Sitz hat.
9. Eröffnung der Angebote.
Zu der Verhandlung, betreffend die Eröffnung der Angebote, haben nur die Bewerber
und deren Bevollmächtigte Zutritt.
Die eingegangenen Angebote werden in der Verhandlung eröffnet und — mit Ausnahme
der darin enthaltenen Angaben über Bezugsquellen — verlesen.
Uber den Gang der Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, worin die Angebote
unter dem Namen der Bewerber und dem Datum anzuführen sind.
Die Angebotsschreiben selbst werden dem Protokoll beigefügt und von den die Verhandlung
leitenden Beamten mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
Eine Veröffentlichung der Angebote sowie des Protokolls ist nicht statthaft.
Sofern die Feststellung des annehmbarsten Gebots (vgl. unten 10) besondere Ermittlungen
nicht erfordert und der die Verhandlung leitende Beamte zur selbständigen Ent-