Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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§ . 
Der Handel mit Geflügel im Umherziehen ist bis zum 31. August d. J. einschließ- 
lich verboten. 
Ausgenommen ist der Aufkauf von Geflügel, welches zur Schlachtung bestimmt ist. 
§ 2. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot unterliegen, soferne nach den bestehenden 
Gesetzen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafbestimmung des § 148 Ziffer 7a 
der Gewerbeordnung. 
83. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft. 
Stuttgart, den 22. Juni 1903. 
Pischet. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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