243
mit einer deutlichen, auf rotem Grunde gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich“
zu versehen. Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug, welche
Gegenstände der Klassen II und III enthalten, haben außerdem die Aufschrift:
„Muß getragen werden“ zu erhalten.
III. Schwefeläther (Athyläther) sowie Kollodium dürfen nur in vollkommen dicht
verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden. Die Verpackung dieser
Gefäße, und zwar sowohl der Metall= wie der Glasgefäße, muß bei Vereinigung mehrerer
Gefäße in einem Frachtstücke den in Ziffer II. 1, und bei Einzelverpackung den in
Ziffer II. 2 gegebenen Vorschriften entsprechen mit der Maßgabe, daß bei Einzel-
verpackung das Bruttogewicht des einzelnen Kollo 60 Kilogramm nicht übersteigen darf.
IV. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) darf nur befördert werden entweder:
1) in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilo-
gramm Inhalt; oder
2) in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten
durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von
geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie,
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen verpackt sein; oder
3) in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl,
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind.
V. Die Beförderung der roten rauchenden Salpetersäure unterliegt folgenden
Vorschriften:
Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen
die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vor-
richtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe
eingeschlossen sein. Die Ballons und Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem
mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden Volumen getrockneter Infusorienerde
oder anderer geeigneter, trockenerdiger Substanzen umgeben sein.
Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wird, so müssen die Behälter voll-
kommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
VI. Weißer und gelber Phosphor muß mit Wasser umgeben in Blechbüchsen, welche
höchstens 30 Kilogramm fassen und verlötet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die
Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilo-