Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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den Zwecken der Kirche wirklich verwendet wird, oder bei denjenigen Personen, 
die sich im bestimmungsgemäßen Genusse desselben befinden, der Einkommensteuer 
unterliegt; 
9) das Einkommen der in öffentlicher Verwaltung stehenden Stiftungen für gottes- 
dienstliche Zwecke, soweit es für diese Zwecke wirklich verwendet wird; 
10) das Einkommen aus Kapitalen und Renten der unter öffentlicher Verwaltung 
stehenden Stiftungen und Anstalten zur Versorgung und Unterstützung öffent- 
licher Beamten und Diener, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen; 
11) das Einkommen aus Kapitalen und Renten der zur Durchführung der gesetz- 
lichen Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung auf Grund der Reichs= und 
Landesgesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten; 
12) das Einkommen aus Kapitalen und Renten der öffentlichen Unterrichts= und 
Erziehungsanstalten, sowie der für solche Anstalten bestimmten Stiftungen; 
13) das Einkommen aus Kapitalen und Renten der Zentralleitung des Wohltätig- 
keitsvereins und der mit derselben verbundenen Bezirks= und Ortswohltätigkeits- 
vereine, ferner der auf der Privatwohltätigkeit beruhenden Stiftungen, Anstalten 
und Vereine für milde Zwecke. 
Die Befreiung zu Ziff. 12 und 13 beschränkt sich auf dasjenige Einkommen, 
welches je zu den Zwecken des Unterrichts und der Erziehung (3iff. 12) oder 
der Wohltätigkeit (Ziff. 13) wirklich verwendet wird. Stiftungen, Anstalten und 
Vereine, welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Vorteil von Angehörigen 
bestimmter Familien dienen, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen; 
14) das Einkommen aus Kapitalen und Renten der Württembergischen Sparkasse 
und anderer unter öffentlicher Verwaltung stehender im Lande befindlicher Spar- 
kassen, soweit sie den Ertrag ihrer Kapitale an die Einleger ausbezahlen, sowie 
ferner die Zinsen aus den Einlagen in diese Sparkassen, sofern die Einlagen 
im ganzen die Summe von 1000 J nicht übersteigen; der Betrag der Einlagen 
darf von dem Einleger nach dem letzten Rechnungsabschluß bemessen werden; 
15) das gesamte, nicht aus privatwirtschaftlichen Quellen fließende Einkommen der 
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sowie der Nutzungswert der 
für öffentliche oder wohltätige Zwecke dienenden oder an Staats-, Kirchen= und 
Schuldiener als Besoldung verliehenen Grundstücke, Gebäude und nutzbaren Rechte
	        
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