Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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2. Einschätzungskommissionen. 
Art. 24. 
Die Steuerbezirke (Oberamtsbezirke) werden zum Zweck der Einschätzung in Steuer- 
distrikte eingeteilt. 
Jede Gemeinde bildet einen Steuerdistrikt; größere Gemeinden können vom Finanz- 
ministerium in mehrere Steuerdistrikte zerlegt werden. 
Art. 25. 
Die Einschätzung zur Einkommensteuer in den einzelnen Steuerdistrikten wird durch 
Einschätzungskommissionen vollzogen. 
Art. 26. 
Zum Zweck der Bildung der Ensähungetommisonen *:: 
a) für jeden Steuerbezirt . . neun Bezirksschätzer 
b) für jeden Steuerdistrikt (Gemeinde) 
bis zu 1000 Einwohnern .. eein Ortsschätzer 
mit mehr als 1000 bis 5000 Einwohnern zzwei Ortsschätzer 
bei mehr als 5 000 Einwohnen ddrei Ortsschätzer 
zu bestellen. 
Für die Bezirks= und Ortsschätzer sind in gleicher Anzahl Ersatzmänner zu bestellen. 
Art. 27. 
Die Bezirksschätzer und deren Ersatzmänner werden durch das Steuerkollegium aus 
den von der Amtsversammlung vorgeschlagenen Personen bestellt. Die Amtsversammlung 
hat vierundzwanzig sachverständige Bezirksangehörige vorzuschlagen; zur Wahl der vorzu- 
schlagenden Sachverständigen soll der Vorstand des Bezirkssteueramts eingeladen und mit 
seiner Ansicht gehört werden. Bei dem Vorschlag, wie bei der Bestellung der Bezirks- 
schätzer sollen die verschiedenen Arten des Einkommens tunlichst berücksichtigt werden. 
Die Ortsschätzer und deren Ersatzmänner werden durch den Gemeinderat aus der 
Mitte der Steuerpflichtigen der Gemeinde bestellt. 
Die Bestellung der Bezirks= und Ortsschätzer sowie der Ersatzmänner erfolgt je auf 
drei Jahre.
	        
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