x
82
dem Eingetretenen unterhalten wurden, oder daß das Unterhaltungsbedürfniß erst nach erfolgtem
Diensteintritte desselben hervorgetreten ist. Ist für Verwandte der Ehefrau in aufsteigender Linie
oder für ihre Kinder aus früherer Ehe Unterstützung gewährt worden, so sind in der Bescheinigung
des vorerwähnten Inhalts außerdem die Umstände kurz darzulegen, welche die Gewährung einer
Unterstützung angezeigt erscheinen ließen.
Ferner ist bei Aufstellung der Entschädigungs-Berechnung zu beachten:
1) In Spalte 4 wird die bewilligte Geldunterstützung angegeben, wobei der Kopf der Spalte,
soweit erforderlich, eine von dem Muster abweichende Fassung erhält.
2) Die Spalten 5 und 6 werden auf Grund der Bescheinigungen ausgefüllt, welche von den
zum Empfange der Unterstützungen berechtigten Personen über den Empfang der einzelnen
Zahlungen ausgestellt sind.
3) In Spalte 7 werden die im §. 5 des Gesetzes vom 28. Februar 1888 festgesetzten Mindest-
beträge eingestellt. Bei Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und bei ihren
Kindern aus früherer Ehe ist der Betrag von monatlich vier Mark dann einzustellen, wenn
mindestens die entsprechende Unterstützung gewährt ist; anderen Falles wird der gewährte
geringere Betrag eingestellt.
4) Soweit neben der Geldunterstützung die Lieferung von Brotkorn, Kartoffeln, Brennmaterial 2c.
stattgefunden hat, wird dies in Spalte 9 vermerkt. Bleibt der Betrag der Geldunterstützung
(Spalte 6) hinter dem Betrage der Entschädigung (Spalte 8) zurück, so ist der Geldwerth
der Lieferungen, welche auf die in Spalte 5 angegebenen Zeiträume entfallen, ersichtlich zu
machen.
. 5.
Auf Grund der Entschädigungs-Berechnungen haben die Lieferungsverbände eine Nachweisung,
in die alle Entschädigungsansprüche in alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden eingetragen werden,
— nach dem beiliegenden Muster B aufzustellen. Diese Nachweisung ist nebst den als Beläge dienenden
M
Entschädigungs-Berechnungen und den im §. 3 erwähnten Benachrichtigungen der Truppenbefehlshaber 2c.
bei den in Betracht kommenden Bezirkskommandos zur Prüfung in Umlauf zu setzen, nach erfolgter
Prüfung und Bescheinigung aber an die in Spalte IV der Beilage C zur Verordnung vom 1. April
1876 (Reichs-Gesetzblatt S. 137), betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über
die Kriegsleistungen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1894 (Central-Blatt für
das Deutsche Reich S. 341 in Verbindung mit S. 426) bezeichnete Behörde zur Feststellung einzu-
reichen.