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Einkommens diejenigen tatsächlichen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Einschätzungs-
kommission zur Einschätzung desselben bedarf.
Art. 48.
Für Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder
Pflegschaft stehen, sowie für die in Art. 2 bezeichneten Steuerpflichtigen sind die Steuer-
erklärungen von deren Vertretern abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer
Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich.
Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht im stande sind, die
Stenererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen.
Die Abgabe der Steuererklärung seitens eines von mehreren Vertretern befreit die
übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
Art. 49.
Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur
Steuererklärung (Art. 44, Art. 50 Abs. 2, Art. 53 Abs. 1) ungeachtet nochmaliger, gegen
Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung innerhalb der in
der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert für das betreffende Steuer-
jahr das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission, sofern
nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.
Die Empfangsbescheinigung wird im Falle der Verweigerung durch die amtliche
Beurkundung der übergabe ersetzt. Die Mahnung ist geschlossen zu übergeben.
Der Verlust des Beschwerderechts trifft die in Art. 2 I Ziff. 4, sowie Art. 17
genannten Steuerpflichtigen auch dann, wenn ihre Vertreter auf ergangene Mahnung
innerhalb der erteilten Frist den in Art. 45 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 3 bezeichneten
Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen.
d. prüfung der Schähungsunterlagen.
Art. 50.
Nach Ablauf der für die Abgabe der Steuererklärungen festgesetzten Frist hat die
Gemeindebehörde die Nachweisung des Personenstands (Art. 40), die bei ihr in Gemäßheit