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Art. 67.
Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Stenerjahres infolge Wegfalls einer
Einnahmequelle oder infolge von außergewöhnlichen Unglücksfällen das für das Stenerjahr
festgestellte Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Teil sich ver-
mindert hat, oder daß das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer heran-
gezogen wird, so kann, insoweit diese Einkommensverminderung nicht durch eine während
des laufenden Steuerjahres erfolgte Einkommensvermehrung ausgeglichen wird, vom
Beginn des auf den Eintritt der Eink sverminderung folgenden Monats ab eine
dem verbliebenen Einkommen entsprechende Ermäßigung der Einkommensteuer beansprucht
werden.
Von der Erhebung der veranlagten Einkommenstener ist bei Unteroffizieren und
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als
3200 /¾ veranlagt sind, auf Verlangen der Steuerpflichtigen für diejenigen Monate
abzusehen, in welchen sie sich im aktiven Dienste befinden.
Art. 68.
Im übrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Anderung in der Steneranlage
nur ein durch Zugänge, wenn Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder
aus dem Ausland steuerpflichtig werden, oder durch Abgänge, wenn Steuerpflichtige mit
Tod abgehen oder aus Württemberg wegziehen.
Die Anderung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des auf den Eintritt bezw. das
Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.
Das eingeschätzte Einkommen einer Person, welche durch Eintritt in den Haushalt
eines Zuziehenden ihre steuerliche Selbständigkeit verliert (Art. 11), kommt bei der
Einschätzung des Einkommens des Zuziehenden für das laufende Steuerjahr nicht in
Betracht.
Art. 69.
Die Anderungen in der Steueranlage, welche nach Maßgabe der Art. 66 bis 68
innerhalb eines Steuerjahres vorgenommen werden, sind von dem Bezirkssteueramt fest-
zustellen, welches in diesem Fall an die Stelle der Einschätzungskommission tritt. über
die festgestellten Anderungen ist dem Steuerpflichtigen eine Mitteilung zuzustellen.