Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

318
Befreiung  von  der  Kapitalsteuer  kommt  zu,  den  auf  Gegenseitigkeit  beruhenden  rechtsfähigen
  Versicherungsgesellschaften  und  Versicherungsvereinen  für  den  Ertrag  ihrer  Kapitale
und  Renten  in  dem  Verhältnisse,  als  unter  der  Gesamtversicherungssumme  Versicherungsbeträge
  solcher  Personen  begriffen  sind,  welche  außerhalb  Württembergs  wohnen.  Falls
sich  bei  einem  Versicherungszweige  eine  Gesamtversicherungssumme  nicht  ergibt,  tritt  an
die  Stelle  der  Versicherungssumme  die  Jahreseinnahme  an  Versicherungsbeiträgen.

 

II.  Steuerbarer  Betrag.
«  Art.  8.

Als  steuerbarer  Betrag  ist  der  volle  Jahresertrag  der  Kapitale  und  Renten  nach  dem
Bestande  bei  Beginn  des  Steuerjahres  ohne  Abzug  von  Schuldzinsen  oder  Lasten  anzusehen.

In  Fällen,  wo  die  Beiziehung  zur  Kapitalsteuer  im  Laufe  des  Steuerjahres  stattfindet
  (Art.  15  Abs.  2),  ist  der  Stand  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  maßgebend.

Von  den  aus  Bezugsquellen  außerhalb  Württembergs  herrührenden  Erträgnissen
darf  die  etwa  zum  Ansatz  kommende  auswärtige  Steuer  abgezogen  werden.

Soweit  die  Bezüge  nicht  in  Geld,  sondern  in  sonstigen  Nutzungen,  als  Naturalien,
Gütergenuß,  Wohnung,  Kost  und  dergl.,  bestehen,  wird  deren  Geldwert  nach  den  für  die
Einschätzung  zur  Einkommensteuer  festgesetzten  örtlichen  Mittelpreisen  bestimmt.  Von  dem
Werte  der  Naturalien  dürfen  die  etwa  damit  verbundenen  Bezugskosten  in  Abzug

gebracht  werden.
Art.  9.

Feststehende  Erträgnisse  sind  mit  ihren  im  Laufe  des  Jahres  zu  erwartenden  Beträgen,
  unbestimmte  oder  schwankende  Erträgnisse  nach  dem  Ergebnisse  des  unmittelbar
vorangegangenen  Stenerjahres,  und  wenn  sie  noch  nicht  so  lange  bestehen,  nach  dem  mutmaßlichen
  Jahresertrage  in  Berechnung  zu  nehmen.

Ist  bei  feststehenden  Erträgnissen  nach  den  am  maßgebenden  Tage  bereits  bestehenden
tatsächlichen  Verhältnissen  als  sicher  oder  mit  überwiegender  Wahrscheinlichkeit  in  Aussicht
zu  nehmen,  daß  sie  mit  ihren  im  Laufe  des  Jahres  kraft  Rechtsanspruchs  zu  erwartenden
Beträgen  nicht  oder  nicht  vollständig  einbringlich  sind,  so  sind  sie  mit  dem  mutmaßlichen
Jahresertrage  in  Rechnung  zu  nehmen.  Haben  sich  bei  Beginn  des  nächsten  Steuerjahres
  diese  Verhältnisse  nicht  geändert,  so  sind  diese  Erträgnisse  nunmehr,  und  solange
die  außerordentlichen  Verhältnisse  sich  gleich  bleiben,  nach  dem  Ergebnis  des  unmittelbar